Leitsatz (amtlich)
Die Löschung von Grundschulden, welche in einem Erbbaugrundbuch eingetragen sind, ist unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB, wenn die Erbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaugrundbuch lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 273/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Beklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von C, Blatt ... eingetragenen Grundstücke Gemarkung C, Flur ..., Flurstücke ... und ... .
Auf diesen beiden Grundstücken vergaben bereits die Rechtsvorgänger des Beklagten in den 60-er und 70-er Jahren des 20. Jahrhunderts Erbbaurechte. Der Kläger erwarb Anfang der 90-er Jahre die Erbbaurechte von T (vgl. notarieller Kaufvertrag über Erbbaurechte vom 03.04.1992 mit der UR-Nr. 186/Notar N = Anl. K 6 Anlagenband). Die Erbbaurechte sind eingetragen in den Erbbaugrundbüchern von C Blatt ... und Blatt ... .
Durch notariellen Vertrag vom 22.01.1993 (UR-Nr. 39/1993 Notar N = Anl. K 7 Anlagenband) zwischen dem Kläger und T verpflichteten sich beide Vertragspartner in Abänderung des notariellen Kaufvertrages vom 03.04.1992 unter § 7 dazu, keine weiteren Grundpfandrechte in die vorbezeichneten Erbbaugrundbücher mehr eintragen zu lassen und eine bereits eingetragene Grundschuld i. H. v. 150.000,00 DM bis zum 01.01.2010 zu löschen, was auch geschah.
Anfang Februar 2007 wurde mit Zustimmung des Beklagten ins Erbbaugrundbuch von C Blatt ... in Abt. III lfd.-Nr. 5 eine Grundschuld i. H. v. 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, für die Stadtsparkasse C eingetragen, desgleichen in dem Erbbaugrundbuch von C Blatt ... in Abt. III lfd.-Nr. 3. Insoweit besteht Gesamthaft. Diese Grundschulden sind bislang nicht gelöscht worden.
Mit Schreiben Ende Januar 2007 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt, dass "die Grundschuld zum 01.01.2010 gelöscht wird" (vgl. Bl. 163 d. A.).
Nachdem eine Löschung der in den Erbbaugrundbüchern von C Blatt ... und Blatt ... eingetragenen Grundschulden nicht vorgenommen wurde, erstritt der Beklagte (in jenem Verfahren als Kläger) gegen den Kläger (in jenem Verfahren Beklagter) vor dem Landgericht Bielefeld unter dem 28.04.2015 ein Urteil (Az.: 7 O 1/14) mit folgendem Tenor:
"Der Beklagte wird verurteilt, die in dem Erbbaugrundbuch von C Blatt ... in Abt. III lfd.-Nr. 5 eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich 20 % Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO für die Stadtsparkasse C, sowie die in dem Erbbaugrundstück von C Blatt ... in Abt. III lfd.-Nr. 3 eingetragene Grundschuld in Höhe von 50.000,00 Euro zzgl. 20 % Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO (Mithaft), zur Löschung zu bringen, indem der Beklagte zum einen auf seine Kosten die Löschungsbewilligung der Gläubigerin beibringt und zum andern selbst die Löschung der Grundschulden beantragt."
Im Juli 2015 beantragte der Beklagte als Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld mit dem Az.: 7 O 1/14 gegen den Kläger als Schuldner gem. § 888 ZPO wegen Nichterteilung der Löschungsbewilligung und Nichtvornahme des Eigenantrages auf Löschung der Grundschuld ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen.
Am 31.08.2015 endeten die beiden vorbezeichneten Erbbaurechte vereinbarungsgemäß (vgl. Grundbuchauszug des Grundbuches von C Blatt ..., Abt. II, lfd.-Nr. 3).
Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 stellte der Beklagte seinen Vollstreckungsantrag um und beantragte, die Erteilung bzw. Beibringung der Löschungsbewilligung gem. § 887 ZPO auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 19.10.2015 entschied das Landgericht (Az.: 7 O 1/14) antragsgemäß.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 legte der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.10.2015 ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass eine Zwangsvollstreckung aufgrund des Erlöschens der Erbbaurechte Ende August 2015 nicht mehr möglich und die Vollstreckung daher auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet sei.
Nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, legte es die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vor. Mit Beschluss vom 03.03.2016 hat der Senat unter dem Az.: 5 W 115/15 den Beschluss des Landgerichts Bielefeld abgeändert und den Vollstreckungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Vollstreckungsantrag des Beklagten bzw. Gläubigers unzulässig sei, da er auf eine Leistung gerichtet sei, deren Unmöglichkeit bereits feststehe.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Mitte Dezember 2015 Vollstreckungsgegenklage erhoben, welche dem Beklagten...