nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Der Insolvenzverwalter hat gegen den Absonderungsberechtigten, dem die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag unanfechtbar zur Sicherheit abgetreten worden sind, keinen Anspruch auf Zahlung der Feststellungspauschale nach §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO, wenn der Absonderungsberechtigte unter Inanspruchnahme der Sicherheit den Lebensversicherungsvertrag zwar nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, aber noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigt, der Versicherer darauf die Überweisung des verfügbaren Betrages zum Kündigungstermin ankündigt, die Zahlung dann aber erst nach der Insolvenzeröffnung nach eingeholter Zustimmung des (schon als vorläufigen darum vergeblich ersuchten) Insolvenzverwalters vornimmt.
Beteiligte
des Rechtsanwalts Michael P., als Insolvenzverwalter der Fa. M. Treuhand Gesellschaft für Wohnungswesen und Denkmalpflege mbH & Co. KG |
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 6 O 655/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht ihrerseits Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 3. September beantragten und am 2. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M. Treuhandgesellschaft für Wohnungswesen und Denkmalpflege mbH und Co. KG, in B. (künftig: Gemeinschuldnerin); er beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Feststellungspauschale gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO in Höhe von 4 % des Rückkaufwertes der bei der K. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. …, die die Gemeinschuldnerin zu Gunsten einer Stefanie C. abgeschlossen hatte. Die Rechte aus dem Vertrag hatte sie der Beklagten zur Sicherung dortiger Kreditverbindlichkeiten abgetreten. Mit Schreiben vom 8. September 1999 – der Kläger war durch Beschluß vom 6. September 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden – kündigte die Beklagte der Schuldnerin das Kreditangagement sowie die getroffenen Sicherungsabreden. Mit Schreiben vom 16. September kündigte sie die ihr abgetretene Lebensversicherung. Darauf teilte ihr der Versicherer unter dem 21. September 1999 mit, daß die Kündigung zum 31. Oktober 1999 wirksam und der verfügbare Betrag zum Kündigungstermin überwiesen werde. Mit Schreiben vom 19. Oktober forderte die K. Lebensversicherungs AG den Kläger erfolglos auf, ihr mitzuteilen, ob die Auszahlung der Rückvergütung an die Beklagte vorgenommen werden könne. Nach mehrfachen Aufforderungen der Beklagten u. a. mit Schreiben vom 04. und 14. Januar 2000 stimmte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 18. Januar 2000 der Auszahlung der Versicherungsleistung an die Beklagte zu. Diese fand in Höhe von 394.349,02 DM an die Beklagte im Februar 2000 statt.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, ihm stehe die Feststellungspauschale zu, weil der Rückkaufwert der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte gezahlt worden sei. Darauf, ob er die Einziehung der Leistung selbst betrieben habe, komme es nicht an. Nach § 166 Abs. 2 InsO seien nämlich insoweit – und das sei entscheidend – sein Verwertungsrecht begründet gewesen. Die rechtliche Ungleichbehandlung von zur Sicherheit abgetretener Forderungen, deren Abtretung offengelegt sei, und diesen gleichstehenden rechtsgeschäftlich verpfändeten Forderungen, an denen der Insolvenzverwalter kein Verwertungsrecht habe, sei als Ergebnis der gesetzlichen Neuregelung der Insolvenzordnung hinzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.773,96 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11. September 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, im Fall einer wie hier bereits offengelegten Abtretung einer fälligen Forderung, die nur wegen des Hinweises nach § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht an den Gläubiger ausgezahlt worden sei, habe kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bestanden. Daran vermöge die Zahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts zu ändern, wenn der Drittschuldner schon vorher während des Eröffnungsverfahrens leistungsbereit gewesen sei. Es könne nicht richtig sein, daß der Insolvenzverwalter die Freigabe der Sicherheit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszögern könne, um einen Anspruch auf die Feststellungspauschale zu begründen. Da die offengelegte Sicherungsabtretung verglei...