Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 12/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des für ihn im Grundbuch von X, Blatt XXXX, Amtsgericht B, in Abt. II unter lfd. Nr. 10 eingetragenen Widerspruchs zu bewilligen, soweit der 1/2-Miteigentumsanteil des ehemaligen Miteigentümers L I1, geboren am 09.09.1907, verstorben am 10.11.1988, mit dem Widerspruch belastet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Widerklage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstück. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch für ihn und für seinen Bruder eingetragenen Widerspruchs in Anspruch. Widerklagend hat der Beklagte von der Klägerin die Rückübertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück begehrt.

Das streitgegenständliche Grundstück H-Weg in X (Gemarkung X, Flur 23, Flurstück 113, verzeichnet im Grundbuch von X des Amtsgerichts B, Blatt XXXX) stand ursprünglich im Miteigentum der Eheleute L und M I, je zu 1/2. Am 31.01.1983 verstarb M I und wurde von ihrem Ehemann zu 1/2 und den Kindern, dem Beklagten und dessen Bruder X I, zu je 1/4 beerbt. Am 24.06.1987 wurde das Grundbuch deshalb dahingehend berichtigt, dass L I zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks ist aufgrund bisherigen Eigentums und das Eigentum an der anderen Hälfte dem Beklagten, seinem Bruder sowie dem Vater, L I, in Erbengemeinschaft nach M I aufgrund des Erbscheins vom 20.05.1987 zusteht. Am 10.11.1988 verstarb der Vater des Beklagten, L I. Er wurde von seinen Söhnen, dem Beklagten und seinem Bruder, je zu 1/2 beerbt. Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an. Am 18.07.1989 wurden der Beklagte und sein Bruder in Erbengemeinschaft aufgrund bisherigen Eigentums und des Erbscheins vom 25.05.1989 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Unter demselben Datum erfolgte in Abteilung II unter der lfd. Nr. 3 die Eintragung "Testamentsvollstreckung ist angeordnet.". Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt N ernannt.

Der Beklagte nahm den Testamentsvollstrecker in dem Verfahren mit dem Az. 8 O 338/94 vor dem Landgericht Hagen mit dem Ziel in Anspruch, die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten. Dieses Verfahren endete mit Vergleich vom 18.01.1995, in dem sich der Testamentsvollstrecker verpflichtete, die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser L I bezüglich des im Grundbuch von X Blatt XXXX des Amtsgerichts B verzeichneten Grundbesitzes (X, H-Weg) zu beantragen und die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Der Zuschlagsbeschluss in dem nachfolgend durch den Testamentsvollstrecker eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf eine Beschwerde des Beklagten hin aufgehoben.

Unter dem 03.01.2001 veräußerte Rechtsanwalt N in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach dem Erblasser L I handelnd, freihändig mit notariellem Vertrag des Notars T das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin. Unter Ziffer II. des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Die Klägerin wurde sodann am 21.03.2001 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Testamentsvollstrecker beglich von dem Verkaufserlös i.H.v. 250.000,00 DM Nachlassverbindlichkeiten und überwies einen Rest von 89.225,73 DM an den Beklagten.

Der Bruder des Beklagten, X I, verstarb am 19.06.2001.

Mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 05.01.2006 wurde am 06.06.2005 zu Gunsten des Beklagten sowie seines Bruders ein Widerspruch gegen die Umschreibung des Eigentums an die Klägerin in das Grundbuch eingetragen. In der Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Eintragung der Eigentumsumschreibung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften ergangen sei. Der Testamentsvollstrecker sei nicht berechtigt gewesen, auch hinsichtlich des von dem Beklagten und dessen Bruder im Wege der Erbfolge nach M I erworbenen Grundstücksanteils die Auflassung zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Der Testamentsvollstrecker habe nur in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des L I gehandelt und sei auch nur diesbezüglich verfügungsbefugt gewesen.

In der Folge bewohnten und bewirtschafteten die Gesellschafter der Klägerin das Grundstück weiter. Keine der Parteien begehrte die Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages. Der Widerspruch ist nach wie vor im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 forderte Rechtsa...

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