Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 05.07.1996; Aktenzeichen 1 O 393/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Erbengemeinschaft ..., bestehend aus dem Kläger sowie ..., und ..., und ..., 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 88 % und die Beklagten 12 %, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 54.500,00 DM und die Beklagten um 7.500,00 DM.
Gründe
(abgekürzt gem. §543 Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger bildet mit seinen Geschwistern eine Erbengemeinschaft nach seinen Eltern, die im Oktober 1994 infolge eines Verkehrsunfalls tödlich verletzt worden sind. Mit seiner Klage macht er die von seinen Eltern erlangten Schmerzensgeldansprüche aus übergangenem Recht für sich und seine Geschwister geltend.
Am 07. Oktober 1994 gegen 22.10 Uhr befuhr der damals 17 Jahre alte Beklagte zu 1) mit einem dem ursprünglichen Beklagten zu 2) gehörenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw die Bundesstraße B. aus ... kommend in Fahrtrichtung .... Der Beklagte war erst seit kurzer Zeit aufgrund einer Sondergenehmigung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 und hatte die Auflage, nur Fahrten für den Gewerbebetrieb seiner Eltern durchzuführen.
Der Beklagte geriet in einer scharfen Rechtskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit schleudernd auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem ihm entgegenkommenden Pkw VW Passat der Familie ... zusammen, der von dem Bruder des Klägers, dem Zeugen ..., gelenkt wurde und in dem sich auch die Eltern des Klägers befanden.
Die Mutter des Klägers erlitt lebensgefährliche Verletzungen u.a. im Brustbereich, denen sie trotz der sofort eingeleiteten Notbehandlung etwa eine Stunde nach dem Unfall erlag, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben.
Der Vater des Klägers erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades mit mehreren Hämatomen, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rückenserienfraktur links und rechts, eine Lungenkontusion, eine Claviculafraktur sowie ein stumpfes Bauchtrauma und eine Radiusfraktur rechts. Er war unmittelbar nach dem Unfall bei Bewußtsein und ansprechbar.
Dabei klagte er über Schmerzen im Brustbereich und wiederholte immer wieder eine bestimmte türkische Wortfolge, wobei er auch mehrfach den Namen seiner Ehefrau aussprach. Etwa gegen 22.30 Uhr wurde ihm ein schmerzstillendes Medikament verabreicht, so daß er bis etwa 22.45 Uhr noch geringergradige Schmerzen empfand. Ab 22.45 Uhr wurde er in ein künstlich hervorgerufenes Koma versetzt, das eine bewußte Wahrnehmung sowie die Empfindung von Schmerzen ausschloß. Am 17.10.1994 ist er dann infolge des Unfalles verstorben, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben.
Die Beklagte zu 3) hat auf Aufforderung des Klägers hin im August 1995 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 23.000,00 DM gezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein weitergehendes angemessenes Schmerzensgeld gefordert, wobei er vom einem Gesamtschmerzensgeld in der Größenordnung von 85.000,00 DM (Vater 70.000,00 DM, Mutter 15.000,00 DM) ausgegangen ist.
Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie haben ein Mitverschulden der Mutter des Klägers behauptet (Nichtanlegen des Sicherheitsgurts) und die gezahlten Beträge von 23.000,00 DM als ausreichend erachtet.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung der Klage in Höhe von 10.000,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dabei hat es den Schmerzensgeldanspruch der Mutter mit insgesamt 5.000,00 DM und den des Vaters mit insgesamt 28.000,00 DM bemessen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger die Weiterverfolgung seiner bisherigen Klageanträge angekündigt, jedoch im Berufungstermin keinen Antrag gestellt. Die Beklagten haben im Wege der Anschlußberufung vollständige Klageabweisung beantragt.
II.
Die klägerische Berufung war auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisteilurteil (gemäߧ§542 Abs. 1 u. 3, 333 ZPO) zurückzuweisen, nachdem der Kläger im Berufungstermin keinen Sachantrag gestellt hat.
III.
Der zulässigen Anschlußberufung der Beklagten war in Höhe von 2.500,00 DM - gleichfalls durch Versäumnisteilurteil (gemäߧ§542 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 333 ZPO) - stattzugeben und die weitergehende Anschlußberufung mangels Erheblichkeit der von den Beklagten erhobenen Einwände durch Schlußurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen.
1. Soweit der Kläger gem. §§1923, 847 BGB aus übergegangenem Recht einen Schmerzensgeldanspruch seines Vaters geltend macht, ist der vom Landgericht als angemessen erachtete Betrag von 28.000,00 DM auch auf der Grundlage des tatsächlichen Beklagt...