Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 20.03.1998; Aktenzeichen 13 O 66/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 1998 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 45.000,00 DM abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung ihrerseits in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Beiden Seiten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbtschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt unter Berufung auf § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) als testamentarischer Rechtsnachfolger seiner Tante Dr. M. P. der Schwester des Beklagten zu 2), die von dieser als einziger Kommanditistin der Beklagten zu 1) auch gegen den Beklagten zu 2) als alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter zu Lebzeiten am 3. Juli 1997 rechtshängig gemachte Klage weiter mit dem Ziel, mit verschiedenen Anträgen eine Beschlußfassung über die Geschäftsabschlüsse der Jahre 1993 bis 1996 bei der Beklagten zu 1) herbeizuführen und vornehmlich die Herausgabe der Geschäftsabschlüsse auch von Tochtergesellschaften dieser Jahre zu erreichen. Außerdem will er nunmehr selbst als Kommanditist der Beklagten zu 1) festgestellt werden.
Nach dem Tode seiner Schwester am 28. Juli 1997 erklärte der Beklagte zu 2) unter dem 04. September 1997 gegenüber dem Kläger, daß er von dem Recht auf Übernahme der Geschäftsanteile der Erblasserin nach § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf den 28. Juli 1997 Gebrauch mache. § 12 des Gesellschaftsvertrages (vgl. (lose) Anlage K 1) hat diesen Wortlaut:
Beteiligungsänderung, Erbfolge
- Ein persönlich haftender Gesellschafter kann zu jeder Zeit seine Beteiligung in die eines Kommanditisten umwandeln, wenn er gleichzeitig einem Kommanditisten mit dessen Zustimmung die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters überträgt.
- Jeder Gesellschafter ist berechtigt, zu seinen Lebzeiten oder von Todes wegen, seinen Kapitalanteil nebst zugehöriger Beteiligungsziffer ganz oder teilweise einem Mitglied der Familie G. P. zu übertragen. Mitglieder sind alle Personen, die mit G. P., geb. H. verwandt sind. Dem persönlich haftenden Gesellschafter, danach seinen Erben, steht in jedem Falle der Übertragung ein Übernahmerecht zu. Bei der Ausübung dieses Übernahmerechtes wird die Abfindung gemäß § 13 ermittelt und gemäß § 14 getilgt.
- Erbt ein persönlich haftender Gesellschafter einen Kommanditanteil, so wird dieser seinem Kapitalkonto gutgeschrieben. Im übrigen werden die Erben mit dem geerbten Kapitalanteil Kommanditist, und zwar auch dann, wenn der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter war.
- Derjenige Erbe jedoch, der vom persönlich haftenden Gesellschafter zum Nachfolger in der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter bestimmt ist, wird, falls er zustimmt, persönlich haftender Gesellschafter. War er bereits Kommanditist, so wird seine bisherige Kommanditbeteiligung seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter gutgeschrieben.
- Erben, die nicht Mitglieder der Familie G. P. sind, scheiden aus der Gesellschaft aus. Ihr Kapitalanteil wird vom persönlich haftenden Gesellschafter übernommen. Ihre Abfindung bemißt sich nach den Buchwerten von Kapital- und Privatkonto des Erblassers ohne Gewinnanteil des laufenden Geschäftsjahres. Die Tilgung erfolgt gemäß § 14.
Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) ist seit etwa 1981 – abweichend von ihrer Firma – die Verpachtung von Grundstücken und mobilem Anlagevermögen an ihre Tochtergesellschaften, die den ursprünglichen Herstellerbetrieb übernommen haben. Während die Firma H. und … durch Abspaltung von der Beklagten zu 1) entstand, handelt es sich bei den Töchtern T. H., P. und K. um Neugründungen. Seit 1984 bzw. 1986 bestehen zwei Vertriebsbüros in … (H.) und in … (F.) 1996 wurde der Vertrieb von Oberflächenbeschichtungsmaschinen in der H. zusammengefaßt und 1997 die H. neu gegründet. Nachdem die Rechtsvorgängerin des Klägers 1970 Bilanzierungen bei der Beklagten zu 1) beanstandet hatte, nahm sie jedenfalls seit 1978 Geschäftsabschlüsse widerspruchslos schriftlich zur Kenntnis, ohne daß darüber Gesellschafterversammlungen mit entsprechender Beschlußfassung stattgefunden hätten. Nachdem die R. eine Tochtergesellschafter der Beklagten zu 1), 1996 in Konkurs gegangen war, verlangte die Rechtsvorgängerin des Klägers erstmals unter dem 3. Februar 1997 über ihren Steuerberater eine förmliche Beschlußfassung über den Geschäftsabschluß per 31. Dezember 1996. Dazu erklärte sich der Beklagte zu 2) bereit. Entsprechendes wollte die Rechtsvorgängerin des Klägers für die Vorjahre 1993 bis 1995 nachgeholt wissen. Sie monierte insoweit mangelhafte Abschlußprüferbestellung, fehlende Einberufung von Gesellscha...