Normenkette
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 9, §§ 3a, 5a, 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 98/6/EG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 06.09.2016; Aktenzeichen 12 O 54/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.09.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Beklagte betreibt ein Einrichtungshaus.
Dort stellte sie am 19.09.2015 unter anderem eine Polsterecke des Herstellers Joop aus. Ein Preisschild auf dem Tisch neben der Polsterecke wies folgende Angaben aus: "Joop! Polsterecke ab 3.699,-- EUR". Weitere Preisschilder befanden sich an den einzelnen Elementen der Polsterecke. Diese ergaben zusammengerechnet einen Preis von über 5000,-- EUR. Die ausgestellte Polsterecke hatte Füße aus Edelstahl. Jedenfalls diese waren gegenüber der Preisangabe von 3699,-- EUR aufpreispflichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder in den Anlagen K1 und K2 (Bl. 13ff der Akten) verwiesen.
Zudem stellte die Beklagte eine Wohnwand "DSIGN Valentino, Kojen-Nr. 2127" aus (Anlage K3 - Bl. 26/27 der Akten). Die ausgestellte Wohnwand beinhaltete eine LED-Beleuchtung und ein Audiosystem. Neben der Wohnwand hingen übereinander Aushängeschilder mit Preisangaben. Das obere Aushängeschild wies für die Wohnwand einen "Vollpreisservice" von 4.499 EUR aus. Das untere Schild gab Preise für die LED-Beleuchtung und das Audiosystem an. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlagen K3 (Bl. 28 der Akten) und K4 (Bl. 29 der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2015 (Anlage K5 - Bl. 30 ff. der Akten) ab. Hierin beanstandete sie deren Preisauszeichnung. Sie forderte die Beklagte deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27.11.2015 (Anlage K6 - Bl. 34 ff. der Akten) ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verstoße gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Denn sie habe in beiden Fällen nicht den Gesamtpreis angegeben. Zudem habe die Beklagte hiermit zur Täuschung geeignete Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG gemacht. Ferner habe sie auch gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG unlauter gehandelt. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 312a BGB und Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in den Geschäftsräumen ausgestellte Möbel mit Zusatzausstattung dergestalt mit einer Preisauszeichnung zu versehen, dass auf dem Preisschild lediglich ein Preis des entsprechenden Modells ohne diese Zusatzausstattung angegeben ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und/oder Anlage K3.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 246,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Preisauszeichnung sei nicht wettbewerbswidrig.
Bei den Ausstattungsmerkmalen der Wohnwand habe es sich lediglich um optionale Preisbestandteile gehandelt, da der Kunde nicht verpflichtet gewesen sei, die Wohnwand mit diesen Ausstattungsmerkmalen zu erwerben. Ein Gesamtpreis nach der PAngV sei jedoch lediglich für obligatorische Preisbestandteile zu bilden.
Im Übrigen existiere ein eigenständiger Unrechtstatbestand des § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV nach der letzten Novellierung des UWG nicht mehr. Denn die PAngV ginge über die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG, die abschließend in § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG umgesetzt worden sei, hinaus.
Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG liege nicht vor. Denn der Verbraucher werde im Detail über die Preisberechnung einschließlich aller Zusatzkosten informiert. Ihm würden keine Informationen vorbehalten, die er benötige, um eine informierte, geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Dementsprechend sei auch keine Irreführung gegeben.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat hierzu die Ansicht vertreten, die Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 24.03.2016 abgelaufen gewesen, nachdem der Testbesuch am 19.09.2015 stattgefunden hatte.
Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Verjährungseinrede sei unbegründet. Denn sie habe selbst - und dies ist unstreitig - erstmals am 14.10.2015 von dem Sachverhalt durch eine entsprechende Beschwerde eines ihrer Mitglieder Kenntnis erlangt. Eine vorherige Kenntnis dieses Mitgliedes brauche sie sich als Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht zurechnen zu lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien ...