Normenkette
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 9, §§ 3a, 5a; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 98/6/EG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 20.09.2016; Aktenzeichen 6 O 9/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.09.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Beklagte betreibt neben anderen auch ein Möbelhaus in H.-R..
Dort stellte sie am 19.09.2015 eine "Lederrundecke Aydan *MO, Leder: Torro Stone (100) Metallrolle 4,5 cm glänzend, Stellmaß ca. 186×368×200cm, Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar" aus (Anlage 1 - Bl. 7 der Akte). Das zugehörige Preisschild wies einen Preis von 3.199,00 EUR aus (Anlage 2 - Bl. 8 der Akte). Auf der Rückseite des Preisschildes waren acht Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt (Anlage 3 - Bl. 9 der Akte). Der Preis für das ausgestellte Möbelstück betrug damit insgesamt 5.245,00 EUR.
Zudem stellte die Beklagte einen zweitürigen Schwebetürenschrank als "Preissensation" zum Preis von 999,00 EUR aus (Anlage 4, 5 - Bl. 10, 11 der Akte). Hierbei waren einzelne Ausstattungsmerkmale, die nicht im vorgenannten Preis enthalten waren, separat ausgezeichnet (Anl. K 6 bis K 9 - Bl. 12 bis 15 der Akte).
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2015 (Anlage 10 - Bl. 16 ff. der Akte) ab, da diese Preisauszeichnung der Beklagten mangels Angabe des Gesamtpreises den Anforderungen des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nicht gerecht werde, zudem irreführend sei und gegen § 5a UWG verstoße. Sie forderte die Beklagte deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27.11.2015 (Anlage 11 - Bl. 20 ff. der Akte) ab.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beanstandungen der Abmahnung wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist, wie aus den Anlagen K 1 - K 3 und K 4 - K 9 ersichtlich geschehen;
2. der Beklagten für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Preisauszeichnung sei nicht wettbewerbswidrig.
Die Ausstellung habe dem Kunden lediglich die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der ausgestellten Möbelstücke verdeutlicht. Der Kunde müsse die Möbel somit nicht kaufen, wie sie ausgestellt seien. Vielmehr stehe dies in seinem Belieben. Die ihm zur Verfügung stehenden Kombinationsmöglichkeiten gingen in die Hunderte.
§ 1 Abs. 1 PAngV sei richtlinienkonform am Maßstab des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG auszulegen, da Preisinformationspflichten durch diese Vorschrift abschließend geregelt seien. Die Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG mache deutlich, dass beim Vorenthalten wesentlicher Informationen immer zu prüfen sei, ob der Verbraucher diese benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und ob das Vorenthalten ihn im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könne, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Vorliegend könne gerade nicht festgestellt werden, dass die fehlende Gesamtpreisangabe solchermaßen geeignet sei, den Verbraucher zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist, wie aus den Anlagen K1 - K3 ersichtlich geschehen, sowie an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 246,10 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:
Das angegriffene Urteil sei nicht haltbar, soweit es § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV angewandt habe. Denn § 1 Abs. 1 PAngV stelle keine korr...