Leitsatz (amtlich)
Aus der Sachwalterrechtsprechung des BGH ergibt sich "zugunsten" des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.
Normenkette
VVG §§ 59, 63 S. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 08.07.2014; Aktenzeichen 8 O 413/12) |
BGH (Aktenzeichen I ZR 121/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 8.7.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Versicherungsmaklervertrag.
Der Beklagte ist Versicherungsmakler. Der Kläger und dessen Ehefrau beauftragten ihn Ende des Jahres 2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Ehefrau, weil sie mit der bisherigen Betreuung durch den Versicherungsagenten der B Versicherungs-AG unzufrieden waren. Der Beklagte erhielt zumindest einen Ordner mit Unterlagen zu bestehenden Versicherungen der Eheleute - u.a. der Wohngebäudeversicherung - bei der B Versicherungs-AG ausgehändigt. Die bestehende Wohngebäudeversicherung hatte eine feste Laufzeit bis zum 14.12.2012.
Unter dem 14.12.2009 wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen. In dessen Ziff. 1 ("Gegenstand des Auftrags") trug der Beklagte später verschiedene private Versicherungen (Privathaftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Glas, Kfz) der Eheleute P bei der B Versicherungs-AG ein. Weiter heißt es dort:
"Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, unaufgefordert über die weiteren Risiken seines Gewerbebetriebes und/oder seiner privaten Risiken informiert zu werden. Hierzu bedarf es einer konkreten schriftlichen Aufforderung durch den Auftraggeber."
Nach Ziff. 2 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, den Versicherungsbedarf einschließlich des Risikos unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen des Auftraggebers zu analysieren und zu prüfen.
Auf dem Grundstück der Eheleute P stand zum Zeitpunkt des Maklervertragsschlusses ein im Eigentum des Klägers stehendes Lagerzelt mit den Maßen 12 m × 22,5 m, das für die Lagerung von Heuballen verwendet wurde und für das kein Versicherungsschutz bestand. Das Zelt war nicht Gegenstand der anlässlich der Beauftragung stattfindenden Besprechung. Am 28.6.2010 brannte das Lagerzelt infolge vorsätzlicher Brandstiftung durch Fremde ab.
Der Kläger nahm wegen des Brandschadens die B Versicherungs-AG in dem Rechtsstreit LG Bielefeld - 18 O 372/10 - in Anspruch. Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem er dem Beklagten den Streit verkündete, vertrat er u.a. die Rechtsauffassung, das Lagerzelt sei von der Wohngebäudeversicherung umfasst. Das LG wies die Klage mit Urteil vom 22.11.2011 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglichen versicherungsvertraglichen Erfüllungsanspruch nicht mehr weiterverfolgte, sondern die begehrte Zahlung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung stützte, wurde durch das OLG (I-20 U 18/12) mit Urteil vom 10.10.2012 zurückgewiesen.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.12.2012 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger hat behauptet, dem Beklagten seien in der Besprechung Ordner mit sämtlichen Versicherungsunterlagen für den privaten und geschäftlichen Schutz des Klägers mit der Maßgabe übergeben worden, alle Versicherungen zu überprüfen und Angebote über bessere bzw. preiswertere Versicherungen einzuholen. Die Ehefrau des Klägers habe den Wunsch geäußert, rundum abgesichert zu sein. Sie habe den Beklagten im Zeitraum zwischen Dezember 2009 und Ende Februar 2010 daran erinnert, die Unterlagen durchzuarbeiten und zu prüfen.
Der Beklagte habe wissen müssen, dass das Lagerzelt nicht von der bestehenden Wohngebäudeversicherung umfasst gewesen sei, und daher den Abschluss einer landwirtschaftlichen Inhaltsversicherung anbieten müssen. In diesem Fall hätte er das Zelt vor dem Brand in einer landwirtschaftlichen Inhaltsversicherung zum Neuwert versichert.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger behauptet, der Neuwert des Zeltes habe 11.880,96 EUR betragen. Die Zeltplane habe er für ca. 1.500 EUR erworben. Für die Spanngurte und Erdanker habe er 200 EUR aufgewendet. Zu dem Alter und zur Kaufpreishöhe des Stahlgerüstes, das er im März 2005 erworben habe, könne er keine Angaben mehr machen. Der Zeitwert des Zeltes sei zum Zeitpunkt des Brandschadens mit mindestens 7.000 EUR zu veranschlagen. Mit dem Zelt seien 105 in Plast...