Leitsatz (amtlich)
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan begründet keine Entschädigungsansprüche in analoger Anwendung der §§ 39, 42 BauGB für die Eigentümer solcher Grundstücke im Außenbereich, die nicht in der entsprechenden Konzentrationszone liegen.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 O 18/05) |
Tenor
Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 2)
und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A)
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Leistung von Entschädigung. Die Beteiligte zu 1) betreibt auf einem von ihrem geschäftsführenden Mitgesellschafter angepachteten Grundstück seit Mai 1998 eine Windkraftanlage. Mit Bauschein vom 08.12.1999 erhielt die Beteilige zu 1) von der Beteiligten zu 2) die Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Windkraftanlage. Diese Genehmigung nutzte sie nicht aus.
Am 18.02./13.04.1999 hatte die Beteiligte zu 1) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Windparks mit 5 Windkraftanlagen beantragt, nachdem sie die betreffenden Grundstücke am 07.01.1999 von dem Eigentümer angepachtet hatte. Mit Bescheid vom 08.11.1999 wies die Beteiligte zu 2) diesen Antrag zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beteiligte zu 3) am 22.10.2002 zurück. Zur Begründung führte die Beteiligte zu 3) aus, das Vorhaben widerspreche trotz seiner gesetzlichen Privilegierung den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der seit dem 09.07.1999 Konzentrationsflächen für derartige Windparks ausweist. Die Auswahl dieser Konzentrationsflächen als Standort für Windkraftanlagen schließe eine Errichtung an anderer Stelle aus, zumal das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vereinbar sei. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Beteiligte zu 1) Klage vor dem Verwaltungsgericht, die sie nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zurücknahm.
Die Aufstellung des betreffenden Flächennutzungsplans hatte die Beteiligte zu 2) am 24.03.1998 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger fand in dem Zeitraum vom 20.04. bis 05.05.1998 statt. Der Entwurf zur 32. Flächennutzungsplanänderung wurde in der Zeit vom 30.11. bis 30.12.1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung wurde am 24.03.1999 beschlossen, am 28.06.1999 durch die Beteiligte zu 3) genehmigt und am 09.07.1999 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 20.12.2002 beantragte die Beteiligte zu 1) eine Entschädigung bei der Beteiligten zu 2). Den Antrag wies die Beteiligte zu 2) am 14.04.2005 zurück. Diese Entscheidung bestätigte die Beteiligte zu 3) mit Bescheid vom 08.08.2005.
Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen der fehlenden Möglichkeit zu, den Windpark zu betreiben. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 39 BauGB, jedenfalls aber aus § 42 BauGB.
Die rechtsanwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag der Beteiligten zu 1) entgegen getreten. Sie sind der Ansicht, dass der Beteiligten zu 1) der geltend gemachte Anspruch weder aus § 39 BauGB noch aus § 42 BauGB zustehen könne.
Das Landgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beteiligten zu 1), mit der diese ihren erstinstanzlichen Sachantrag, nämlich festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, ihr wegen der Nichterteilung von Genehmigungen für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen Entschädigung zu leisten, weiter verfolgt. Dabei wiederholt und vertieft die Beteiligte zu 1) ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Zusätzlich hat die Beteiligte zu 1) in der Berufung eine Erklärung vom 08.06.2006 vorgelegt, ausweislich derer Herr I als Eigentümer der mit den Windkraftanlagen zu bebauenden Grundstücke seine Entschädigungsansprüche an die Beteiligte zu 1) abgetreten und die Beteiligte zu 1) diese Abtretung angenommen hat.
Die Beteiligten zu 2) und 3) treten der Berufung entgegen.
B)
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Beteiligten zu 1) stehen die geltend gemachten Entschädigungsansprüche weder gem. § 39 BauGB analog noch gem. § 42 I BauGB zu.
I.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 BauGB liegen nicht vor. Auch kommt eine analoge Anwendung des § 39 BauGB nicht in Betracht.
1.
Gem. § 39, 1 BauGB können Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte, die im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsver...