Leitsatz (amtlich)
Für die bestimmungsgemäße Ausführung eines Auftrages ist der Beauftragte darlegungs- und beweisbelastet.
Normenkette
BGB §§ 280, 662
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind Geschwister. Sie sind aus der Ehe der am 00.00.2019 verstorbenen Erblasserin und deren im Jahr 2017 vorverstorbenen Ehemann Z A hervorgegangen. Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben die Erblasserin aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments der Eheleute A vom 10.08.1984 zu je 1/2 beerbt. Die Beklagte zu 2) ist die Tochter der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) der am 00.00.2019 geborene Sohn der Beklagten zu 2). Die Erblasserin verfügte über mehrere Bankkonten. Sie hatte ein Girokonto bei der Xbank Y / W (Endnummer Nr. 001), ein weiteres Girokonto bei der Xbank V (Endnummer Nr. 002) sowie ein Sparkonto bei der Xbank V mit der Endnummer Nr. 003. Im April 2018 erteilte sie der Beklagten zu 1) eine Kontovollmacht. Die Erblasserin erlitt am 18.06.2019 einen ersten leichteren Schlaganfall. Am Morgen des 21.06.2019 wurde sie aufgrund eines schweren Schlaganfalls in ein Krankenhaus eingeliefert. Bereits bei Einlieferung war sie nicht mehr bei Bewusstsein und erlangte ihr Bewusstsein auch bis zu ihrem Tode nicht zurück. Zum Zeitpunkt der Krankenhauseinlieferung am 21.06.2019 befand sich die Beklagte zu 1) in U, von wo aus sie sofort nach W zurückkehrte.
Am 21.06., 22.6. und 23.6.2019 veranlasste die Beklagte zu 1) von dem Girokonto bei der Xbank V die Auszahlung von jeweils 1.000,00 EUR, die sie an die Beklagte zu 2) aushändigte. Am 24.06.2019 überwies sie 65.000 EUR vom Sparkonto mit der Endnummer Nr. 003 auf das Girokonto der Erblasserin. Am selben Tag überwies sie von diesem Konto zwei Beträge zu je 20.000 EUR auf ein Konto der Beklagten zu 2) mit den Verwendungszwecken: "Für B A" und "Für C A". Einen weiteren Betrag in Höhe von 25.000 EUR überwies sie auf ein eigenes Girokonto mit dem Verwendungszweck "Für E A-D". Den auf dem Konto befindlichen Restbetrag von 29.330,61 überwies die Beklagte zu 1) auf das Konto mit der Endnummer Nr. 002 und veranlasste anschließend die Auflösung des Sparkontos und die Vernichtung des Sparbuchs durch einen Mitarbeiter der Xbank. Am 26.06.2019 hob die Beklagte zu 1) weitere 3.000 EUR in bar vom Girokonto der Erblasserin ab. Einen weiteren Betrag in Höhe von 4.000 EUR hob die Beklagte zu 1) am 28.06.2019 von dem Konto der Erblasserin bei der Xbank V ab. Diesen Betrag überwies sie am 03.04.2020 nebst Zinsen auf das Konto mit der Endnummer Nr. 001.
Mit Schreiben vom 18.08.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der entnommenen Beträge auf. Daraufhin überwies die Beklagte zu 1) dem Kläger persönlich einen Betrag von 12.500,00 EUR mit dem Verwendungszweck "E Pflegeanerkennung über 7 Jahre von F". Am 02.09.2019 überwies die Beklagte zu 1) die am 21.06., 22.06. und 23.06. abgehobenen Beträge von insgesamt 3.000 EUR ebenfalls persönlich an den Kläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zum 08.10.2019 erneut zur Rückzahlung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2019 wiesen die Beklagten daraufhin, dass die Auszahlung der drei Beträge zu je 1.000,00 EUR im Einverständnis mit der Erblasserin erfolgt sei, hinsichtlich der an die Beklagten zu 1) überwiesenen 25.000 EUR bereits eine Teilauseinandersetzung stattgefunden habe und es sich bei der Überweisung zugunsten des Beklagten zu 3) um eine Anstandsschenkung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 07.10.2019, Bl. 32 der Akte, verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Überweisungen bereits das Bewusstsein verloren gehabt. Die Beklagte zu 1) habe die Überweisungen getätigt, ohne von der Erblasserin dazu beauftragt worden zu sein. Bis zum Zeitpunkt des Schlaganfalls habe die Erblasserin ihre monetären Angelegenheiten noch selbst geregelt. Die Beklagte zu 1) habe erstmals am 21.06.2019 von ihrer Kontovollmacht Gebrauch gemacht. Offensichtlich aus Reue habe die Beklagte zu 1) ihm, dem Kläger, einen Betrag von 12.500,00 EUR überwiesen.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Beklagte zu 1) und 2) hätten die Erblasserin häufig unterstützt, sie beim Einkaufen und Arztbesuchen begleitet und Besorgungen für sie erledigt. Sofern sie darum gebeten worden sei, habe sie, die Beklagte zu 1), auch Bankgeschäfte für die ...