Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 20.10.1989; Aktenzeichen 1 O 340/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 20. Oktober 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.411,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1988 abzüglich am 30. August 1988 gezahlter 563,20 DM zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 6.005,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April 1989 und ein Schmerzensgeld von 7.000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 10. Juni 1988 zuzahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 1) den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 5. Februar 1988 zu ersetzen vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs.
Im Übrigen bleibt die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen:
a) die Gerichtskosten: die Kläger als Gesamtschuldner zu 4 %, der Kläger zu 1) weitere 36 % und die Beklagten zu 1) und 3) 60 %
b) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1): dieser selbst 40 % und die Beklagten zu 1) und 3) 60 %
c) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2): diese selbst 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 2/3
d) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1): dieser selbst 60 %, die Kläger als Gesamtschuldner 4 % und der Kläger zu 1) weitere 36 %
e) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2): die Kläger als Gesamtschuldner 4 % und der Kläger zu 1) weitere 96 %
f) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2): dieser selbst 60 %, die Kläger als Gesamtschuldner 4 % und der Kläger zu 1) weitere 36 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 3 % und die Beklagten zu 1) und 3) zu 97 %, jedoch haben die Beklagten zu 1) und 3) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) in vollem Umfang zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers zu 1) beträgt 1.000 DM, die der Beklagten zu 1) und 3) 36.760,70 DM.
Tatbestand
Die Kläger haben in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend gemacht, der sich am 5. Februar 1988 in xxx ereignet hat und bei dem der Sohn der Kläger, xxx, als Mitinsasse eines vom Erstbeklagten gesteuerten Pkw des Zweitbeklagten tödlich verletzt wurde, als der Erstbeklagte mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn eines Wirtschaftsweges abkam, das Fahrzeug in den Graben geriet und sich überschlug.
Die Kläger haben als Gesamtgläubiger die Beerdigungskosten in Höhe von 8,411,32 DM ersetzt verlangt. Auf diese Beerdigungskosten hat die xxx nach Rechtshängigkeit, nämlich am 30. August 1988, 563,20 DM gezahlt.
Außerdem hat der Kläger zu 1) von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der durch den Verlust seines Sohnes eingetretenen immateriellen, über das normale Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen verlangt. Er hat ferner Verdienstausfallschaden wegen vorzeitiger Aufgabe des Arbeitsplatzes infolge der durch den Unfalltod des Sohnes erlittenen psychischen Beeinträchtigungen begehrt und den Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Mai 1989 mit 12.996,10 DM angegeben und schließlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der künftigen materiellen und immateriellen Schäden verlangt.
Im ersten Rechtszuge hat der Kläger zu 1) vor Antragstellung die Klagezurückgenommen, soweit sie sich hinsichtlich der immateriellen Schäden gegen den Zweitbeklagten richtete.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 8.411,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1988 abzüglich am 30. August 1988 gezahlter 563,20 DM zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1)
a) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (10. Juni 1988) zu zahlen und
b) 12.996,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April 1989 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche weitere materiellen Schäden, die ihm in Zukunft entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Beerdigungskosten ihre Haftung dem Grunde nach nicht bestritten, jedoch die Ansicht vertreten, dass die Kläger sich eine Anspruchskürzung in Höhe von 50 % wegen Mitverschuldens ...