Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 09.11.2004; Aktenzeichen 6 O 675/01) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 24. Oktober 2005 bleibt aufrechterhalten, soweit über die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. entschieden worden ist und soweit die Berufung der Kläger hinsichtlich einer begehrten Verurteilung der Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, den der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag über eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage B-Straße in M begehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Kläger sowie die Beklagten zu 3 bis 5. angehört sowie die Zeugin F vernommen. Es hat der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet, stattgegeben und sie im Übrigen sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Zwar könne der Kläger sich weder auf eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung noch darauf berufen, dass ihm die Sozialbindung der Wohnung verschwiegen worden sei; für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten hätten sich Anhaltspunkte nicht ergeben. Die Kläger könnten jedoch wegen Beratungsverschuldens der Beklagten zu 3. und 5., welches sich die Beklagten zu 1. und 2. zurechnen lassen müssten, Schadensersatz nach den Grundsätzen der vertraglichen Schlechterfüllung verlangen. Das Gericht sehe es als erwiesen an, dass die Beklagten zu 3. und 5. den Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht hinreichend über die Dauer der Belastung aus dem Wohnungskauf aufgeklärt hätten. Dem Kläger gereiche es nicht zum Nachteil, dass er die Wohnung nicht mehr zurückgeben könne. Seine Haftung aus § 347 BGB sei allenfalls der Haftung eines redlichen Besitzers gleichzustellen. Ferner habe er allenfalls für Übermaßfrüchte zu haften, die er nicht gezogen habe. Unter diesen Umständen sei die Drittwiderklage zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 3. bis 5. sei unbegründet, da diese nur gemäß § 278 BGB aufgetreten seien. Von einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, für die sie hafteten, könne keine Rede sein.
Die Beklagten zu 1. und 2. wenden sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3. bis. 5.
Die Beklagten tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt vor: Das Urteil des Landgerichts sei bereits deshalb unrichtig, weil die Klageforderung der Höhe nach bestritten gewesen sei. Ohnehin bestehe eine Haftung bereits zum Grunde nicht. Das Landgericht habe die Aussage der Zeugin F kritiklos übernommen, ohne sich mit den Angaben der Beklagten zu 3. und 5. auseinandergesetzt zu haben. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Zeugin bekundet habe, nur das verstanden zu haben, was man als 16-Jährige verstehe. Schließlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger in einem vorprozessualen Schreiben datierend vom 29. September 2000 selbst nicht vorgetragen habe, dass ihm versprochen worden sei, das Darlehn sei nach 12 bis 14 Jahren vollständig getilgt .
Die Instandhaltungsrücklage, auf deren Bildung der Mietpoolvertrag hinweise, sei hinreichend hoch kalkuliert gewesen. Vor dem Verkauf der Anlage habe die Beklagte zu 1. diese mit einem Kostenaufwand von 649.038,66 DM renoviert. Weshalb ein Reparaturstau vorhanden gewesen sein solle, lasse sich dem Sachvortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht entnehmen. Spätere Sonderumlagen seien auf die kriminelle Tätigkeit eines Verwalters zurückzuführen. Aus dem Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2002 lasse sich entnehmen, dass die D2 für die Jahre 2000/2001 ein Vermögen in Höhe von 1.978.754,73 EUR bzw. DM zum Stand 31. Dezember 2001 ausgewiesen, jedoch nur ein Barvermögen in Höhe von 6.718,28 EUR an den neuen Verwalter, die D GmbH übergeben habe.
Zudem sei die Haftung des Klägers keinesfalls auf die Herausgabe von Übermaßfrüchten beschränkt. Spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung am 11. Dezember 2001 habe der Kläger gewusst, dass er die Wohnung bei einem Klageerfolg würde zurückgeben müssen. Da die Wohnung erst 2004 versteigert worden sei, und zwar aus vom Kläger zu vertretenden Gründen, hafte der Kläger auf Schadensersatz.
Die Beklagt...