Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Navigationssystems an einem Bentley Continental und der Erheblichkeit einer eventuellen Pflichtverletzung.
Normenkette
BGB §§ 434, 437
Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 1 O 169/14) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 03.11.2015 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen als Neufahrzeug zum Preis von 199.520,01 EUR erworbenen Bentley Continental GTC.
Das Fahrzeug wurde in zeitlichem Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der Beklagten am 03.09.2013 ausgeliefert; zur Fahrzeugausstattung gehörte ein fest eingebautes Navigationsgerät.
Die Klägerin rügte mit Email vom 29.10.2013 Probleme mit dem Navigationssystem, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Mit Email vom 11.11.2013 bemängelte sie erneut dessen Zustand und bekundete ihre Erwartung, dass bei einem aus anderen Gründen anstehenden Werkstattaufenthalt zumindest die Navigations-CD ausgetauscht werde. Mit Schreiben vom 03.03.2014 beklagte die Klägerin wiederum das Fortbestehen des Mangels und setzte eine Frist zur Behebung bis zum 12.03.2014.
Mit einem - in der Berufung vorgelegten - Schreiben vom 13.03.2014, dessen zeitnahen Empfang die Klägerin in Abrede gestellt hat, bat die Beklagte um exakte Ortsangabe der "Fehlleitung" durch das Navigationssystem, um mit einem Vergleichsfahrzeug entsprechende Tests durchführen zu können.
Die Klägerin nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch und mandatierte ihren Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 26.03.2014 erneut eine Frist zur Mangelbehebung bis zum 15.04.2014 setzte. Unter dem 09.04.2014 beanstandete die Klägerin die bisherige Abwicklung durch die Beklagte, nahm dabei auf eine telefonische Abstimmung vom 03.04.2014 Bezug und setzte nun eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 23.04.2014. Die Beklagte verwies mit Email vom gleichen Tag darauf, dass sie mit dem Hersteller in Kontakt stehe, der noch "einige Prüfungen" durchführe, weshalb um Geduld gebeten werde. Mit Anwaltsschreiben vom 22.04.2014 teilte die Beklagte mit, nach Auskunft des Herstellers liege ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vor, weshalb diese aktualisiert werden solle. Das solle Ende des Jahres geschehen. Die Klägerin setzte nun eine Frist zum 15.05.2014, war aber nicht bereit, bis zum Jahresende zu warten. Mit Anwaltsschreiben vom 15.05.2014 verwies die Beklagte auf einige kleinere Fehler der Software und nahm den Standpunkt ein, für das angekündigte Softwareupdate sei sie nicht die richtige Ansprechpartnerin, weil sie dieses vom Hersteller erhalte; sie erklärte sich bereit, das Update nach dessen Erscheinen aufzuspielen.
Unter dem 28.05.2014 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag, den die Beklagten unter dem 30.05.2014 zurückwies.
Mit ihrer nachfolgend erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Fahrzeug weise einen anfänglichen Fehler auf, weil das Navigationssystem wegen der Fehlfunktionen so gut wie unbrauchbar sei.
Die Klägerin hat zur Darlegung der von ihr angenommenen Mangelhaftigkeit mehrere konkrete Streckenführungen beschrieben, bei denen es nach ihrer Behauptung zu fehlerhaften Anweisungen gekommen sei, und hinzugesetzt, Derartiges passiere ständig und nicht nur dort, wo sich Straßenführungen geändert hätten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG hat die Klägerin erstmals gerügt, dass es neben Fehlleitungen auch Totalausfälle des Navigationssystems gebe.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 199.520,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Bentley Continental GTC MY 13, Fahrgestell-Nr. ..., zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.636,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Mangelhaftigkeit des Navigationsgeräts in Abrede gestellt. Dieses entspreche vielmehr dem herstellerseitigen Stand der Technik. Nach Behauptung der Beklagten besteht ein Fehler in der Grundprogrammierung der Navigationssoftware, weshalb die Navigationssoftware aktualisiert werde. Hierzu sei von der Fahrzeugherstellerin für Ende 2014 ein Softwareupdate angekündigt. Die Beklagte hat hervorgehoben, dass fest eingebaute Navigationssysteme nie auf dem neuesten Stand seien und deshalb regelmäßig aktualisiert werden müssten.
Zudem seien die von der Klägerin gerügten Schwierigkeiten nicht erheblich, weil d...