Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 2 O 161/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen XII ZR 9/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 28.147,21 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 2.165,17 DM jeweils monatlich seit dem 01.09.1999 bis zum 01.09.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vom 01.10.2000 an bedingungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag Nr. bis längstens zum 01.07.20026 zu zahlen und die Risikolebensversicherung beitragsfrei zu stellen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Risikolebensversicherung Nr. wirksam besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 45.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr. eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherungsschein vom 19.08.1996 (Bl. 6/7 d. A.) verweist unter anderem auf die Bedingungen – Bedingungen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – wegen deren Inhalts auf Bl. 124 f. d. A. verwiesen wird. Dem oben genannten Versicherungsschein liegt der vom Kläger am 20.06.1996 unterzeichnete „Antrag Lebensversicherung” zugrunde sowie eine „Erklärung zum Lebensversicherungsantrag” vom 22.07.1996. Nach der Erhöhungsmitteilung vom 19.04.1997 beträgt die Versicherungssumme bei Tod 10.826,00 DM. Bei Berufsunfähigkeit ist neben der Beitragsfreitheit – der monatliche Beitrag beträgt 150,43 DM – eine monatliche Rente von 2.165,17 DM zugesagt.

Der Kläger hatte bereits vor der Antragstellung vom 20.06.1996 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, der der Antrag vom 08.09.1989 zugrunde liegt. Für diese Versicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,00 DM ist am 08.09.1989 ein Versicherungsschein mit der Nr. ausgestellt worden, in dem bezüglich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf die Bedingungen Nr. (Bl. 59 f d. A.) verwiesen wird. Dieser Vertrag ruhte von 1994 an bis zu seiner Wiederinkraftsetzung im Jahr 1996.

Am 21. Januar 1998 erlitt der Kläger, der im November 1990 die Firma Transport GmbH gegründet hatte, die sich mit der Beförderung von Paketen und Stückgut befasst, einen Skiunfall mit Knieverletzung. Seitdem besteht eine retropatellare Beschwerdesymptomatik. Es ist ein retropellarer Knorpelschaden dritten Grades der medialen Facette des linken Kniegelenks festgestellt worden.

Der Kläger stellte unter dem 23. April 1998 bei der Beklagten einen Antrag auf Rentenleistungen aus dem Vertrag Nr. wegen eingetretener Berufsunfähigkeit. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab er „selbständiger Transportunternehmer” beim bzw. selbstfahrender Unternehmer mit 1 Fahrzeug an. Er hat behauptet, er habe seit Ende 1997 keine Angestellten mehr und seit dieser Zeit bis zum Unfall im Januar 1998 alle Fahrdienste, sowie Beladen des LKWs und Zustellung und Abholung der Pakete allein verrichtet. Nach Einholung eines Arztberichtes zur Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.08.1998 mit, sie habe sich „entgegenkommenderweise … unter Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit zu folgender Regelung entschlossen”. Es heisst dann weiter: „Wir vergüten Ihnen die Berufsunfähigkeitsleistungen für die Dauer von 1 1/2 Jahren und damit vom 01.02.1998 bis 01.08.1999 (§ 5 Abs. 2 der Bedingungen)”.

Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Seite 45 der Anlage zum Schriftsatz vom 25.06.1999 verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.11.1998 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Erklärung vom 25.08.1998 wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB und sprach zugleich die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund aus. Sie warf dem Kläger vor, sie über seine berufliche Tätigkeit getäuscht zu haben. Er habe tatsächlich nicht selbst Pakete etc. zugestellt, sondern durch Mitarbeiter ausfahren lassen.

Der Kläger hat sich in der daraufhin erhobenen Klage gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung gewehrt und im übrigen behauptet, er sei nach dem Skiunfall im Januar 1998 dauerhaft nicht mehr in der Lage, seinen ausgeübten Beruf als selbstfahrender Unternehmer eines Paketzustelldienstes wahrzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn vom 01.02.1998 an eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag mit der Nr. zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Risikolebensversicherung Nr. wirksam fortbestehe.

Die...

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