Leitsatz

1. Sehen die Bedingungen ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis der Leistungspflicht unter einstweiliger Rückstellung der Frage der Verweisbarkeit vor, so kann sich der Versicherer von diesem Anerkenntnis nur durch das Aufzeigen eines Verweisungsberufs oder ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ lösen.

2. Ein solches Anerkenntnis ist nur dann nicht über die Frist hinaus bindend, wenn es deutlich als Kulanzentscheidung, d. . als Ablehnung des Leistungsverlangens gekennzeichnet ist.

 

Normenkette

§ 5 BB-BUZ, § 7 BB-BUZ

 

Sachverhalt

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Am 21.1.1998 erlitt der Kl. einen Unfall. Es wurde ein retropatellarer Knorpelschaden dritten Grades der medialen Facette des linken Kniegelenks festgestellt.

Der Kl. stellte unter dem 23.4.1998 bei der Bekl. Antrag auf Rentenleistung wegen eingetretener Berufsunfähigkeit. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab er "selbstständiger Transportunternehmer" beim X. Paketdienst (einer vom Kl. 1990 gegründeten A. GmbH bzw. selbst ahrender Unternehmer mit einem Fahrzeug an. Er behauptete, er habe seit 1997 keine Angestellten mehr und seit dieser Zeit bis zum Unfalltag alle Fahrdienste sowie Beladen des Lkw und Zustellung und Abholung der Pakete allein verrichtet. Nach Einholung eines Arztberichts zur Prüfung der Berufsunfähigkeit des Kl. teilte die Bekl. dem Kl. mit Schreiben vom 25.8.1998 mit, sie habe sich "entgegenkommenderweise … unter Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit zu folgender Regelung entschlossen". Es heißt dann weiter: "Wir vergüten Ihnen die Berufsunfähigkeit für die Dauer von eineinhalb Jahren und damit vom 1.2.1998 bis 1.8.1999 (§ 5 Abs. 2 der Bedingungen)."

Mit Schreiben vom 30.11.1998 erklärte die Bekl. die Anfechtung ihrer Erklärung vom 25.8.1998 wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB und sprach zugleich die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrags aus wichtigem Grund aus. Sie warf dem Kl. vor, sie über seine berufliche Tätigkeit getäuscht zu haben (wird ausgeführt). Der Kl. wehrte sich in der darauf erhobenen Klage gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Wie das Berufungsgericht ausführt, ist die Bekl. über den Zeitraum vom 1.2.1998 bis 1.8.1999 hinaus verpflichtet, an den Kl. eine Rente in Höhe von monatlich 2.165,17 DM zu zahlen und die Risikolebensversicherung beitragsfrei zu stellen. Diese Verpflichtung der Bekl. ergebe sich aus ihrem ein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht beinhaltenden Schreiben vom 25.8.1998 in Verbindung mit dem Vertrag über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung … Diese nach Maßgabe des § 5 BB-BUZ abgegebene Anerkenntnis binde die Bekl. über den von ihr in der Erklärung genannten Zeitraum vom 1.2.1998 bis 1.8.1999 hinaus, solange sie nicht von ihrem Recht zur Verweisung Gebrauch gemacht oder ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eingeleitet habe …

Soweit es in § 5 Nr. 2 der Bedingungen der Bekl. heiße:

Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i. S. v. § 2 ausüben kann,

sei der Versicherer jedoch nur wegen der Frage der Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere Tätigkeit i. S. v. § 2 der Bedingungen berechtigt, das Anerkenntnis seiner Leistungspflicht zeitlich zu befristen. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Bedingungen, der Verweisung zulasse, nicht aber die Frage, ob nach den vorliegenden Unterlagen bedingungsgemäß Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht.

Es sei einem Versicherer nicht gestattet, die Frage der Berufsunfähigkeit für die Zukunft befristet anzuerkennen. Er müsse nach Prüfung der ihm vorliegenden Unterlagen vielmehr die Berufsunfähigkeit entweder verneinen oder als dauernde festgestellte bzw. nach § 2 Nr.3 BB-BUZ fingierte Berufsunfähigkeit bejahen. Befriste er ein Anerkenntnis unzulässigerweise für die Zukunft, so binde es ihn ebenso wie ein unbefristet nach § 5 BB-BUZ abgegebenes Anerkenntnis bis zum vertragsgemäßen Erlöschen der Leistungspflicht nach § 1 BB-BUZ-BUZ, solange die Wirkungen des Anerkenntnisses nicht im Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ beseitigt worden seien.

In ihrem Schreiben vom 25.8.1998 habe die Bekl. ein Anerkenntnis i. S. d. § 5 Nr.2 BB-BUZ abgegeben. Die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 der Bedingungen der Bekl. für die Berufsunfähigkeitsversicherung abgegebene Erklärung über eine Vergütung von Rentenleistungen könne nur als Anerkenntnis und nicht als Kulanzentscheidung verstanden werden, wenn es dort heiße: "Wir vergüten Ihnen die Berufsunfähigkeitsleistungen für die Dauer von eineinhalb Jahren und damit vom 1.2.1998 bis 1.8.1999 (§ 5 Abs. 2 der Bedingungen)."

Ob eine solche Leistungszusage als Anerkenntnis oder Kulanzleistung zu verstehen sei, sei im Wege der Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Eine Kulanzleistung sei nur in Ausnahm...

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