Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 10.03.2011; Aktenzeichen 4 O 326/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Abdichtungsmängeln im Kellergeschoss des Objekts O-Straße 1 in F in Höhe von (zuletzt) 52.341,70 €.
Die Beklagte zu 2) war Eigentümerin des Grundstücks O-Straße 1 in F. Die Beklagte zu 1), deren damaliger Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten zu 2) war, betätigt sich als Bauträgerin.
Der Kläger schloss am 30.06.2004 mit den Beklagten einen einheitlichen notariellen "Kaufvertrag mit Generalübernehmervertrag".
Ausweislich des mit Grundstückskaufvertrag überschriebenen Teils B des Vertrages kaufte der Kläger von der Beklagten zu 2) das im Vertrag näher bezeichnete Grundstück O-Straße 1 in F. Der Kaufpreis wurde mit 112.000,00 € vereinbart. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem von der Beklagten zu 1) erstellten Rohbau einschließlich Dach und Fenstern bebaut, worauf in Teil B, Ziff. I.4. hingewiesen wurde. In Teil B, Ziff. IX. trafen die Parteien hinsichtlich der Gewährleistung der Beklagten zu 2) folgende Regelungen:
Ziff. IX.4:
"Im Übrigen wird der Grundbesitz unter Ausschluss jeder Mangelhaftung des Verkäufers für die angegebene Flächengröße, für die Verwertbarkeit und die Nutzbarkeit sowie für die Freiheit von sichtbaren und unsichtbaren Sachmängeln in seinem derzeitigen, dem Käufer bekannten Zustand verkauft."
Ziff. IX.7:
"Der Verkäufer weist darauf hin, dass das Objekt mit einem Rohbau bebaut ist. Für diesen Rohbau wird von dem Verkäufer keinerlei Haftung übernommen. Insoweit wird auf die Gewährleistungsregeln hingewiesen, die in dem nachfolgenden Generalübernehmervertrag vereinbart sind."
Ziff. IX.8.:
"Der Notar hat den Erschienenen, insbesondere dem Käufer, die Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses und insbesondere die Bestimmung des § 444 BGB erläutert."
In dem mit Generalübernehmervertrag überschriebenen Teil C des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 1), das Bauvorhaben fertigzustellen. Der Preis für das Objekt wurde mit insgesamt 238.000,00 € vereinbart, wobei 60 % auf den Rohbau, die Dacheindeckung und die Fenster entfielen und zusammen mit dem Grundstückskaufpreis fällig wurden.
Hinsichtlich der Gewährleistung der Beklagten zu 1) trafen die Parteien folgende Regelung:
Ziff. II.4.:
"Gewährleistungsansprüche werden direkt gegen den Generalübernehmer geltend gemacht. Dieser haftet dem Auftraggeber zuerst und direkt bei berechtigt geltend gemachten Mängeln und Forderungen. Die Haftung der bauausführenden Handwerker tritt erst ein, wenn berechtigte Ansprüche gegen den Generalübernehmer unmöglich sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß BGB 5 Jahre."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Vertragsurkunde vom 30.06.2004 nebst Anlagen (K1-8) Bezug genommen.
Das Objekt wurde von der Beklagten zu 1) fertiggestellt und vom Kläger abgenommen, der es seitdem bewohnt.
In der Folgezeit rügte der Kläger Mängel und zwar insbesondere Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss, die vor allem nach starken Regenfällen auftraten. Es kam zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) und zu Mängelbeseitigungsversuchen, die jedoch scheiterten. Letztlich strengte der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Essen, Az.: 4 OH 13/06, an, das nach Einholung mehrerer Gutachten des Sachverständigen I zwischenzeitlich beendet ist.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen I hat der Kläger erstinstanzlich einen Kostenvorschuss wegen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 68.000,00 € geltend gemacht, nachdem er die Beklagte zu 1) und später auch die Beklagte zu 2) erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Darüber hinaus hat er erstinstanzlich noch einen Schadensersatzanspruch wegen Sanierungskosten in Höhe von 5.456,26 € sowie Feststellung einer Ersatzpflicht für weitergehende Schäden begehrt.
Der Kläger hat unter Berufung auf die Gutachten des Sachverständigen I behauptet, dass die Abdichtung des Kellergeschosses mangelhaft sei. Er habe insoweit auch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung in Form einer Außenabdichtung und müsse sich nicht auf eine Innenabdichtung verweisen lassen.
Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ihm nicht nur die Beklagte zu 1) für die Mängel hafte, sondern auch die Beklagte zu 2).
Da das Grundstück im Zeitpunkt der Übergabe mit dem Rohbau bebaut gewesen...