Leitsatz (amtlich)
›Eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind.‹
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 16.09.2004; Aktenzeichen 18 O 19/03) |
Gründe
A.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Anwaltshaftung aufgrund der Verjährung von Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger ist gelernter Dachdecker mit Gesellenprüfung und war seit 1982 als Einzelfirma Holz- und Bautenschutz, seit 1988 mit L2 als L3 GbR Bauklempnerei - Bauschlosserei - Heizung und Sanitär und seit dem 01.01.1992 als Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der L Bauklempnerei - Bauschlosserei GmbH als Dachdecker und Bauklempner tätig. Der Geschäftspartner L4, ein Schlosser, schied im Jahr 2002 aus.
Zum 01.07.1991 schloss der am 29.10.1964 geborene Kläger bei der M AG eine Lebensversicherung über 200.000,- DM nebst dynamischer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Am 16.05.1992 verunglückte der Kläger im Rahmen eines Freizeitunfalls mit seinem Motorrad. Hierbei erlitt der Kläger neben einer Oberschenkelfraktur rechts und einer Vorderarmknochenfraktur links eine Peronaeusläsion rechts (Schädigung des Nervs am Wadenbein). Die stationäre Behandlung dauerte vom 16.05.1992 - 13.06.1992. Der Kläger war nach dem Unfall etwa 1 Jahr 9 Monate arbeitsunfähig krank und bezog zunächst von der C3 Versicherung Krankentagegeld. Danach war er weiterhin vollschichtig in seinem Betrieb tätig.
Die Versicherungsagentur meldete am 25.08.1992 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers der M Versicherung. Unter dem 08.09.1992 bescheinigten die Hausärzte Dr. X2 / Dr. T dem Kläger aufgrund der angeführten Gesundheitsstörungen "für die Tätigkeit als Dachdecker eine Berufsunfähigkeit von über 50 %". Der Kläger übersandte diese Bescheinigung der M Versicherung, ebenso unter dem 14.10.1992 den ausgefüllten Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit und unter dem 05.01.1993 einen Zusatzfragebogen für selbständige Berufstätige, auf die jeweils verwiesen wird. Die Hausärzte fertigten für die Versicherung am 16.12.1992 einen Arztbericht zur Prüfung der Berufsunfähigkeit.
Die Chirurgen Prof. Dr. N3 / Oberarzt Dr. C2 erstellten auf Veranlassung der Versicherung unter dem 16.02.1993 ein fachchirurgisches Gutachten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass von unfallchirurgischer Seite bezüglich des Eindeckens von Dachflächen keine Bedenken bestünden und für die Berufstätigkeit als Bauklempner der Grad der Berufsbehinderung auf 20 % geschätzt werde. Der Neurologe Prof. Dr. N2 erstattete unter dem 20.05.1993 ein neurologisches Zusatzgutachten, wonach ide unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer durch die Peronaeusläsion 20 % betrage. Mit Schreiben vom 17.06.199 teilte Prof. N3 der Versicherung mit, dass unter Einbeziehung des Zusatzgutachtens die Gesamtbehinderung im Beruf des Bauklempners aufgrund der Unfallfolgen auf 40 % geschätzt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Gutachten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 04.08.1993 teilte die M Versicherung dem Kläger unter Bezugnahme auf den sich nach den Gutachten ergebenden Berufsunfähigkeitsgrad von 40 % mit: "Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sehen wir derzeit keine Möglichkeit, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu vergüten. Wir bedauern, ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten sich neue Gesichtspunkte ergeben, so sind wir bereit, diese zu prüfen und bei unserer Entscheidung zu berücksichtigen. Für die Zukunft wünschen wie ihnen alles Gute.". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.08.1993 Bezug genommen.
Die C3 Versicherung, bei der der Kläger eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte, stellte mit einem Schreiben vom 17.12.1993 aufgrund der nach einer Bescheinigung des Arztes Dr. X2 vom 19.11.1993 eingetretenen Berufsunfähigkeit des Klägers zum 19.02.1994 die Krankentagegeldzahlungen ein.
Unter dem 28.12.1993 erstellten die Hausärzte Dr. X2 / Dr. T eine ärztliche Bescheinigung, wonach aufgrund der "beruflichen Einschränkungen (der Patient ist nur noch in der Lage, auf ebener Fläche zu arbeiten und zu gehen) unseres Erachtens eine Berufsunfähigkeit von deutlich mehr als 50 %" gegeben sei. Für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Bauklempner sei er nicht mehr einsatzfähig. Unter Übersendung dieser Bescheinigung an die M Versicherung mit Schreiben vom 10.01.1994 erklärte sich der Kläger mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 17.01.1994, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wies die M Versichrung die Einwände des Klägers gegen die eingeholten Gutachten unter Berufung auf die Qualifkation der Sachverständigen zurück.
Am 15.02.1994 beauftragte der Kläger jedenfalls den Beklagten zu 1., nach seiner Behauptung die Sozietät der Beklagten, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus der BUZ. Mit Schreiben vom 16.02.1994 bestellten sich die Beklagten bei der Versicherung für den Kläger und erklärten, sie kämen nach wei...