Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit auch mit 57 Jahren
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 46 F 306/00) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 8.10.2003 bleibt mit der Maßgabe, dass sich die Kostenentscheidung aus dem nachstehenden Ausspruch ergibt - aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, für den Kläger zu Händen von dessen gesetzlicher Vertreterin folgenden Kindesunterhalt zu zahlen, den laufenden Unterhalt jeweils monatlich im Voraus:
a) rückständigen Unterhalt für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von insgesamt 110 DM nebst 4 % Zinsen p.a. ab 10.10.2001;
b) für die Monate September bis Dezember 2000 einschließlich 55 DM monatlich;
c) für die Monate Januar bis März 2001 einschließlich 45 DM monatlich;
d) für die Monate April bis Juni 2001 einschließlich 345 DM monatlich;
e) für die Monate Juli bis Dezember 2001 einschließlich 360 DM monatlich;
f) ab Januar 2002 177 Euro monatlich.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 8.10.2003 aufgehoben und, soweit nicht der Kläger ohnehin die Klage zurückgenommen hat, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des AG - FamG - Recklinghausen vom 14.2.2002 im vorstehend dargestellten Umfang abgeändert.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29 % und der Beklagte 71 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger, das Kind des Beklagten aus einer nichtehelichen Beziehung, macht Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater für die Zeit ab Juli 2000 geltend.
Der Beklagte und die Mutter des Klägers, die heute 30-jährige Gastwirtin N., lebten 1999/2000 etwa ein Jahr lang zusammen. Ende Juni 2000 trennten sie sich jedoch wieder.
Der am 8.3.2000 geborene Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin N. Sie bezieht für ihn das staatliche Kindergeld.
Der Beklagte ist verheiratet und hat einen ehelichen Sohn, den am 29.10.1982 geborenen S. Dieser lebt im Haushalt seiner Eltern. Die Familie des Beklagten bewohnt eine ca. 107 m2 große Wohnung in einem Zweifamilienhaus, das im Eigentum der Ehefrau des Beklagten steht. Die im Jahr 1955 errichtete Immobilie befindet sich auf einem 655 m2 großen Grundstück in mittlerer Wohnlage in O. Im Obergeschoss des Hauses liegt eine ca. 60 m2 große Wohnung. Dort lebte früher die Schwiegermutter des Beklagten. Nach deren Tod im Januar 2001 konnte die Wohnung ab Februar 2001 für zunächst 750 DM im Monat, später 650 DM vermietet werden.
Der heute 57-jährige Beklagte war bis einschließlich 15.7.2001 als Außendienstmitarbeiter bei der G. GmbH in D. beschäftigt. Nach der Insolvenz dieses Unternehmens wechselte er ab Mitte Juli 2001 zu der B. GmbH in M. Am 7.5.2002 erhielt der Beklagte ein Schreiben seiner Arbeitgeberin, wonach ihm zum 31.8.2002 betriebsbedingt gekündigt wurde (Bl. 167 GA). Seit September 2002 ist er nunmehr arbeitslos. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld i.H.v. 297,92 Euro wöchentlich.
Die Ehefrau des Beklagten ist bei der P. berufstätig. Zusätzliches Einkommen erzielte sie durch eine Nebentätigkeit, das Austragen von Zeitungen für die WAZ.
Das AG hat den Beklagten am 14.2.2002 unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:
a) rückständig für die Monate Juli und August 2000 i.H.v. insgesamt 740 DM nebst 4 % Zinsen p.a. ab 10. 10.2001;
b) laufend für die Zeit von September bis Dezember 2000 einschließlich i.H.v. 370 DM monatlich;
c) für die Zeit von Januar bis Juni 2001 einschließlich i.H.v. 345 DM monatlich;
d) für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 einschließlich i.H.v. 360 DM monatlich und
e) ab Januar 2002 i.H.v. 177,00 Euro monatlich.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung des AG wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er bis einschließlich März 2001 neun Monate lang jeweils 300 DM Unterhalt an den Kläger tatsächlich entrichtet habe.
Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle sei eine Höherstufung bei der Berechnung der ihn treffenden Unterhaltslast nicht gerechtfertigt. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem ehelichen Sohn S. um ein volljähriges privilegiertes Kind handele. Dieser habe bis einschließlich Januar 2003 das Willy-Brandt-Gymnasiums in O.-E. besucht und anschließend von Mai 2003 bis März 2004 seinen Zivildienst abgeleistet.
Der Beklagte allein erbringe zur Rückführung noch valutierender Kredite eine monatliche Zahllast i.H.v. 2.118 DM. Seine Ehefrau könne, soweit die Verbindlichkeiten teilweise auch auf sie entfielen, diese aus ihren eigenen Erwerbseinkünften nicht bedienen. Wegen der Einzelheiten zu den Darlehenslasten und dem Verdienst der Ehefrau des Beklagten in den Jahren 2000/2001 wird insb. auf die S. 3-5 der Berufungsbegründung vom 21.5.2002 (Bl. 129-131 GA) Bezug genommen.
Die Steuererstattu...