Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung einer Gemeinde für Folgen eines (zwischenzeitlich nahezu jährlichen) "Jahrhundertregens", der zum Aufstau eines Bachs mit anschließender Überschwemmung von Privatgrundstücken geführt hatte
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 06.08.2008; Aktenzeichen 3 O 193/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.8.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks C-Straße 22 in X. Sie nehmen die Beklagte mit ihrer Klage auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ihnen am 18.1.2007 aufgrund einer Überschwemmung ihres Grundstücks entstandener Schäden in Anspruch. Zugrunde liegt Folgendes:
In der Nähe des Grundstücks der Kläger verläuft mit Fließrichtung zum Grundstück der Kläger der T-Bach. Dieser wird im Bereich der C1-Straße (Landstraße L.) mittels einer Verrohrung unter dem Straßenkörper der C1-Straße hindurch geführt. Am -in Fließrichtung gesehen- Anfang dieser Verrohrung befand sich ein nach dem Schadensfall auf Veranlassung der Beklagten entfernter 1400 mm hoher Stahlrechen, dessen senkrecht verlaufende Stäbe einen seitlichen Abstand von 100 mm hatten. Dieser war am späten Nachmittag des 18.1.2007 durch Schwemmgut verlegt, was dazu führte, dass sich das Wasser des T-Bachs vor dem Durchlass aufstaute und sodann zunächst über einen am Fuß der Böschung der höher gelegenen C1-Straße befindlichen, der Böschungsentwässerung dienenden Graben -in Fließrichtung gesehen links parallel zur C1-Straße- in Richtung einer unter der C1-Straße hindurchführenden Fußgängerunterführung abgeleitet wurde, durch die hindurch das Bachwasser anschließend auf die andere Seite der C1-Straße gelangte, wo es nach deren Behauptung das dort gelegene Grundstück der Kläger überschwemmt und hierbei Garage und Kellerräume des Anwesens der Kläger geflutet haben soll. Der hierdurch verursachte Sachschaden ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Kläger, nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 26.2.2007 eine Schadensregulierung abgelehnt hat.
Die Kläger haben vorgetragen, die am 18.1.2007 angefallenen Wassermengen seien keineswegs ungewöhnlich groß gewesen. Dass sich das Wasser des T-Bachs gleichwohl vor dem Durchlass unter der C1-Straße aufgestaut habe und dann seitlich abgeflossen sei, beruhe allein darauf, dass der Durchlass zu klein dimensioniert und zudem der davor angebrachte Rechen fehlerhaft, weil unmittelbar am Eingang der Verrohrung statt einige Meter davor angebracht worden sei. Bei ordnungsgemäßer Anbringung des Rechens hätte sich das Wasser des T-Bachs im Falle einer Verlegung des Rechens durch Treibgut nicht aufgestaut und -wie am 18.1.2007 geschehen- das Bachbett verlassen, sondern wäre um den Rechen herum und anschließend im Bachbett weitergeflossen. Weiterer der Beklagten anzulastender Fehler sei, dass sie in unmittelbarer Nähe des T-Bachs eine Fußgängerunterführung unter der C1-Straße erstellt habe, was maßgeblich zum Schadenseintritt beigetragen habe. Daneben sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie es trotz einer nach eigenen Angaben am Schadenstag gegen 15.00 Uhr getroffenen Feststellung eines stetig ansteigenden Wasserstands des T-Bachs als Folge des an diesem Tag -unstreitig- herrschenden Sturmtiefs Kyrill unterlassen habe, Hilfskräfte wie Feuerwehr oder technisches Hilfswerk anzufordern und die Anwohner in dem auf der anderen Seite der C1-Straße gelegenen Bereich vor einer aufgrund des Aufstaus des T-Bachs drohenden Überschwemmung ihrer Grundstücke zu warnen. Spätestens nachdem nach eigener vorprozessualer Darstellung der Beklagten gegen 17.30 Uhr durch Mitarbeiter der Beklagten eine Überflutung des Rechens vor dem T-Bachdurchlass um über 1.m festgestellt worden war, hätte eine Benachrichtigung der Eigentümer überschwemmungsgefährdeter Grundstücke erfolgen müssen. Wäre eine solche Warnung frühzeitig erfolgt, hätten sie -so die Kläger weiter- den zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erfolgten Eintritt des ihnen entstandenen Überschwemmungsschadens durch rechtzeitige Räumung von Garage und Keller noch verhindern können. Schadensursächlich sei allein das aufgestaute Wasser des T-Bachs gewesen, nicht dagegen auch Oberflächenwasser aus dem Bereich der C1-Straße und der C-Straße.
Die Kläger haben gemeint, die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ergebe sich aus dem Umstand, dass die Schadensfeststellung hinsichtlich zweier in ihrem Eigentum stehender, infolge der Überschwemmung ihres Grundstücks geschädigter Pkw nach deren erfolgter Verschrottung noch nicht habe erf...