Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 19.04.2011; Aktenzeichen 15 O 32/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) konkurrieren bundesweit in der Beratung und Vertretung von Unternehmen und sonstigen Mandanten, die im Internet Geschäfte abschließen. Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1), der für deren Internetseite P verantwortlich ist. Auf dieser Internetseite veröffentlichte die Beklagte zu 1) am 25. Oktober 2010 verschiedene Beiträge zur Abmahntätigkeit der Klägerin und zwei Urteile des Landgerichts Paderborn. Das Urteil vom 22. Juni 2010 -6 O 61 / 10 hatte ein R, der es auf der Seite www.X gefunden hatte, mit der Vorbemerkung eingestellt, dass der Klägerin und nicht etwa deren Mandanten Rechtsmissbrauch bescheinigt wurde. Die Klägerin wurde namentlich genannt, während die Gegenpartei anonymisiert wurde. Als weiteres Missbrauchsurteil stellte dann die Beklagte das Urteil vom 4. Mai 2010 -6 O 43 / 10 ein. Am Ende merkte sie an, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Sie fügte dann später als Ergebnis des Berufungsverfahrens den Beschluss des Senats vom 7. September 2010 an, in dem der Senat einen Rechtsmissbrauch verneint hatte. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Paderborn und dem Beschluss des Senats war folgender Beitrag veröffentlicht:
Doppelmoral?
Geschrieben von X2, 28/09/10
Wenn ich mir das Urteil mit den durchlese obwohl wohl jeder Anwalt der im Abmahngeschäft tätig laut Urteil wohl wissen sollte, dass bei "Selbstbeauftragung" kein Geld für die Abmahnung verlangt werden kann, halte ich das, was unter
http:// www.########-blog ... im-umlauf/
von Herrn G3 kritisiert wird
Rechtsmissbrauch?
Deutlicher kann des eigentliche mit dieser Abmahnung verbundene Interesse
Nicht zum Ausdruck gebracht werden. Es geht um die Erzielung maximaler
Anwaltsgebühren. Somit liegt ein klarer Fall von Abmahnmissbrauch im Sinne
von § 8 IV UWG vor.
für mehr als doppelmoralisch bedenklich. Um was ging es wohl Herrn G3??
Wegen des damaligen Internetauftritts der Beklagten zu 1) wird auf die Anlage FN 1 und die dort enthaltene Anlage K 6 des Rechtsstreits 15 O 164 / 10 Landgericht Bielefeld verwiesen. Im dortigen Rechtsstreit wurde die Beklagte zu 1) am 4. Februar 2011 rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Urteile des Landgerichts Paderborn der Klägerin zurechenbar selbst oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen, wie in der Anlage K 6 geschehen.
Die Beklagte zu 1) hat nach der Zustellung des Urteils am 21. Februar 2011 die gerichtlichen Unterlassungsgebote erfüllt, streitig ist es, ob das noch am selben Tage erfolgte. Der mit "Doppelmoral?" überschriebene Beitrag des X2 wurde allerdings auf der Internetseite belassen (vgl. Internetauftritt vom 25. Februar 2011 -Anlage FN 2). Wegen dieses Beitrages mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 21. Februar 2011 erneut ab.
Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, hat die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung der Doppelmoral-Passage in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, die (weitere) Veröffentlichung eines solches Beitrages sei eine sie diskreditierende Äußerung, für die nach der Entfernung der Entscheidung des Landgerichts Paderborn, auf das sie Bezug nehme, kein sachlicher Grund bestehe. Sie sei auch inhaltlich falsch, weil der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, dass sich nichts dafür ergebe, dass sie die möglicherweise unbegründeten Gebühren wider besseres Wissen in Rechnung gestellt habe.
Die Klägerin sieht in der erneuten Inanspruchnahme der Beklagten auch keine diese belastende Verfahrensaufspaltung. Sie könne nicht mehr erklären, warum die nunmehr angegriffene Passage des Internetauftritts der Beklagten zu 1) nicht bereits in den Vorprozess eingeführt worden sei. Es sei möglich, dass diese Passage erst im Rahmen der Kontrolle, ob dem Urteil im Vorverfahren Rechnung getragen worden sei, aufgefallen sei. Möglich sei es aber ebenso, dass die Passage schon damals wahrgenommen worden sei, aber von einer Einbeziehung zunächst abgesehen worden sei, um das Verfahren überschaubar zu halten. Rechtsanwalt G3 als Sachbearbeiter könne in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen sein, dass im Falle einer Verurteilung wegen der anderen Internetveröffentlichungen diese Passage von selbst mit entfernt werden würde.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im Internet folgenden Beitrag zu veröffentlichen:
Doppelmor...