Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 29.07.1994; Aktenzeichen 2 O 39/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juli 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.200,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Sicherheiten können geleistet werden durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaften der Volksbank Ense seitens der Beklagten und der Deutschen Bank Arnsberg seitens der Klägerin.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 100.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer bei Gericht am 04.02.1994 eingegangenen und am 21.02.1994 zugestellten Feststellungsklage gegen die Beklagte Freistellungsansprüche von angeblichen Gewährleistungsansprüchen geltend.
Bei der Klägerin bestellte eine Firma … in … (im folgenden …) mit Schreiben vom 08.04.1991 insgesamt 1.480 Stützkörbe, die für die Rauchgasentstaubung einer Müllverbrennungsanlage in … bestimmt waren. Die Klägerin bestätigte der Firma … den Auftrag mit ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung vom 06.05.1991. Darin heißt es unter „Materialgarantie: Wir garantieren für die Verwendung bestgeeigneter Materialien und für die Lieferung einwandfreier Körbe. Die Gewährleistungszeit beträgt 16.000 Betriebsstunden, längstens 2 Jahre, gerechnet ab Ende Probebetrieb”.
Die Klägerin wandte sich wegen der Beschichtung dieser Stützkörbe an die Beklagte mit als Auftrag bezeichnetem Schreiben vom 17.04.1991, wobei das Schreiben eine „Pulverbeschichtung” vorsieht und hinsichtlich der Materialgarantie sowie Gewährleistungszeit den gleichen Wortlaut wie die Auftragsbestätigung der Klägerin an die Fa. … vom 06.05.1991 hat. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.04.1991, in dem es ohne Erwähnung einer Gewährleistungsfrist unter „Materialgarantie” heißt:
„Wir garantieren die Verwendung des aus unserer Sicht bestgeeigneten Polyester-Pulverlack. … Aus der Gewährleistung ausgenommen ist die chemische Beständigkeit”.
Im Nachgang zu ihrem Schreiben vom 30.04.1991 bestätigte die Beklagte der Klägerin, daß eine „Epoxydharz-Pulverbeschichtung” ausgeführt werde. Erstmals in diesem Schreiben, das ebenfalls keine Angaben zur Gewährleistungszeit enthält, werden die von der Beklagten verlangten Preise genannt.
Die von der Beklagten in der folgenden Zeit beschichteten Stützkörbe wurden im Januar 1992 in der Müllverbrennungsanlage … eingebaut und in Betrieb genommen.
Im September 1992 wurde an den Stützkörben festgestellt, daß die Beschichtung aufweichte und über der gesamten Länge der Stützkörbe mit den Filterschläuchen verklebte.
Die Fa. … erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.1992 eine entsprechende Mängelrüge, in der es u.a. heißt: „Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, daß wir Ihnen die gesamten Kosten, die bei Beseitigung des Mangels anfallen, in Rechnung stellen werden”. Aufgrund einer gemeinsamen Besprechung vom 07.10.1992 schrieb die Fa. … der Klägerin, daß sie ihre Reklamation in vollem Umfange aufrechterhalte. Abschließend heißt es in diesem Schreiben:
„Wir weisen Sie an dieser Stelle nochmals darauf hin, daß bei diesem Reklamationsfall mit einem Gesamtschaden in Höhe von ca. 700.000,00 DM zu rechnen ist.”
Daraufhin erteilte die Klägerin der Beklagten am 13.10.1992 eine schriftliche Mängelrüge, in der es zu Ende des Schreibens gleichlautend heißt:
„Wir weisen Sie an dieser Stelle nochmals darauf hin, daß bei diesem Reklamationsschaden mit einem Gesamtschaden in Höhe von ca. 700.000,00 DM zu rechnen ist.”
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 17.11.1992, sie habe auftragsgemäß einwandfrei geliefert und müsse daher die Reklamation der Klägerin vom 13.10.1992 zurückweisen. Die Beklagte berief sich in ihrem Schreiben darauf, sie habe in einer gemeinsamen Verhandlung vom 10.11.1992 im Hause der Fa. … einen positiven Prüfbericht mit Muster ihres Pulverlieferanten und drei nach entsprechenden Temperaturprüfungen nicht verklebte Muster vorgelegt.
Dem Vorwurf der Klägerin, sie, die Beklagte, habe die Beschichtungen der Stützkörbe nicht sachgemäß eingebrannt, widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1993.
Die Fa. … wandte sich mit Schreiben vom 17.06.1993 unter Bezugnahme auf ihre schriftliche Mängelrüge vom 24.09.1992 erneut an die Klägerin und vertrat darin die Auffassung, das Erweichen der Beschichtungen der Stützkörbe sei durch unsachgemäße Verarbeitung des Beschichtungsstoffes Epoxydharz entstanden. Sie verlangte von der Klägerin eine umgehende kostenlose Ersatzlieferung von 1.480 Stück Stützkörben. Die Klägerin kam dieser Forderung nicht nach und berief sich darauf, der vorliegende Mangel sei nicht von ihr zu vertreten. Mit weiterem Schreiben vom 14.09.1993 gab die Fa. … der Klägerin einen Termin zur gemeinsamen Befahrung der Schlauchfiltera...