Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 4 O 42/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagtem wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 15. Juli 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars … in … vom 26. Mai 1988, UR-Nr. 66/1988 wird wegen eines Teilbetrages von 6.956,00 DM für unzulässig erklärt.
Wegen eines weiteren Teilbetrages von 2.390,00 DM ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig Zug um Zug gegen Beseitigung folgenden Mangels:
Die Garage der Kläger weist auf der rechten Seite keine Außenbeschichtung auf.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 13 % den Klägern und zu 87 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.
Tatbestand
Die Kläger haben von der Beklagten als Bauträgerin mit notariellem Vertrag vom 26.05.1988 (Urkundenrolle Nr. 66/1988 des Notars … in …) für insgesamt 201.670,00 DM das Wohnungseigentum an der neu zu errichtenden Eigentumswohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans im 6-Familien-Haus in … und das Sondernutzungsrecht an der zugehörigen Garage Nr. 1 des Aufteilungsplans erworben.
Nach Ziff. V des Vertrages betreffend die „Kaufpreisfälligkeit” ist der Werklohn nach Baufortschritt entsprechend § 3 MaBVO in sechs Raten zu entrichten und die letzte Rate von 3,5 % in Höhe von 6.956,00 DM „nach vollständiger Fertigstellung” zahlbar.
In Ziff. VI des Vertrages heißt es:
„Wegen der in diesem Vertrage vereinbarten Vergütung von 201.670,00 DM unterwerfen sich hiermit die Erwerber dem Bauträger gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.”
Ziff. XII des Vertrages lautet wie folgt:
„Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.”
Die Kläger sind nach einer Abnahmebegehung am 20.06.1989 in ihre Wohnung im Juli 1989 eingezogen.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentumsanlage fand am 07.08.1989 statt.
Die Beklagte ließ sich am 16.01.1991 von dem beurkundenden Notar … eine vollstreckbare Ausfertigung der Vertragsurkunde erteilen, um gegen die Kläger wegen restlichen Werklohns von 9.346,00 DM die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Dagegen richtet sich die Vollstreckungsgegenklage der Kläger, die sich auf Mängel an ihrem Sondereigentum sowie Gemeinschaftseigentum berufen, insoweit Wertminderung geltend machen und hilfsweise mit Mängelbeseitigungskosten bzw. Minderwerten die Aufrechnung erklären.
Die Kläger haben beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars … in … vom 26.05.1988, UR-Nr. 66/1988, wegen eines Teilbetrages von 9.346,00 DM für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Mängel ihrer Werkleistung bestritten bzw. behauptet, daß diese zwischenzeitlich beseitigt worden seien.
Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 17.03.1992 und dessen ergänzende mündliche Anhörung im Termin vom 05.07.1992 Beweis erhoben.
Sodann hat das Landgericht mit Urteil vom 15.07.1992 der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die restliche Forderung der Beklagten durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung mit Mängelbeseitigungsansprüchen bzw. ihre geltend gemachte Minderung erloschen sei.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen wird, richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünden keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu, insbesondere scheitere die von den Klägern erklärte Aufrechnung am vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbot in Ziff. XII des Vertrages der Parteien vom 26.05.1988.
Bei der Berücksichtigung von Mängelbeseitigungskosten von unstreitig 312,00 DM für den rostenden Heizkörper im Badezimmer der Wohnung der Kläger habe das Landgericht außer acht gelassen, daß die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen hätten und im übrigen sich die Kläger wegen dieses unstreitigen Mangels mit der Lieferantin des Heizkörpers, der Firma … im Rechtsstreit 45 C 36/90 LG Bochum verglichen hätten.
Ein Anspruch auf Anbringung einer Außenbeschichtung der Garagenwand mit den von dem Sachverständigen veranschlagten Kosten von 1.030,00 DM stehe dem Kläger nicht zu, da diese allenfalls eine Berankung der in Rede stehenden Betonwand der Garage mit Grünpflanzen verlangen konnten.
Ferner bestreitet die Beklagte einen Mangel des Außenschachtes mit von dem Sachverständigen veranschlagten Sanierungskosten von 1.100,00 DM. Sie behauptet, daß das zur Reinigung der Entwässerungsleitung erforderliche Revisionsstück am Außenschacht vorhanden sei. Im übrigen sei der Außenschacht auf ausdrücklichen Wunsch des V...