Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit durch eine unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger hat an den Beklagten, einen eingetragenen Tennisverein, in mit notariellem Vertrag vom 19.06.1986 auf die Dauer von 30 Jahren unter Einräumung eines durch eine Auflassungsvörmerkung gesicherten Ankaufsrechtes nach Vertragsbeendigung eine Grundstücksteilfläche von 4.301 qm vermietet. Nach § 8 des Vertrages ist der Vermieter berechtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sechs Monatsraten in Verzug gerät. Unter Hinweis auf diese Regelung erklärte der Kläger mit gleichlautenden Schreiben vom 1.10.1996, einmal gerichtet an den Vorstand und einmal gerichtet an Herrn … Vorstand die fristlose Kündigung des Vertrages, nachdem indem vorangegangenen Zeitraum seit März 1995 keinerlei Zahlungen mehr bei ihm eingegangen waren. Herr Wiese bestätigte den Eingang beider Kündigungsschreiben am 2.10.1992 auf dem Postrückschein.
Am 4.10.1996 veranlaßte der Beklagte den Ausgleich der Mietrückstände in Höhe von insgesamt 10.471,09 DM.
Mit Schreiben vom 13.11.1996 forderte der Kläger den Beklagten ergebnislos zur Räumung des Grundstückes und zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Auflassungsvormerkung auf.
Er meint, er sei zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt gewesen. Auch habe er sein Kündigungsrecht nicht dadurch verwirkt, daß er nicht alsbald nach dessen Entstehung die Kündigung ausgesprochen habe. Nach Entstehung des Kündigungsrechtes mit Ablauf des 31.08.1995 habe ihm noch eine angemessene Überlegungsfrist von mindestens einem Jahr zugestanden. Im übrigen sei ihm die Nichtzahlung bei seiner privaten Buchhaltung zunächst überhaupt nicht aufgefallen. Erst der Steuerberater habe die Nichtzahlung bei Fertigung der Einkommenssteuererklärung für 1995 bemerkt und ihn dann darauf hingewiesen.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, die Teilfläche in der Größe von 4.301 qm auf dem Grundstück des Klägers, eingetragen im Grundbuch von … Blatt, Flur Stück der Flur Gemarkung gelegen zu räumen und geräumt an ihn herauszugeben,
- den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch von eingetragenen Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung einer bestimmten Teilfläche in der ungefähren Größe von 4.301 qm in öffentlich beglaubigter Form zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, Herr sei zum Zeitpunkt des Empfangs des Kündigungsschreibens nicht mehr vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gewesen: Der Kläger habe die auf ein Versehen zurückzuführende und dem Vereinsvorstand unbekannt gebliebene Nichtzahlung bewußt nicht beanstandet, um die sich aus § 8 des Vertrages ergebenden Kündigungsvoraussetzungen herbeizuführen. Er habe sein Kündigungsrecht verwirkt.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei hier gehalten gewesen, vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen, Ein Abmahnerfordernis ergebe sich sowohl aus Sinn und Zweck der von § 554 Abs. 1 S. 1 BGB abweichenden vertraglichen Regelung der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung als auch im Hinblick auf die langanhaltende Hinnahme der Nichtzahlung aus Treu und Glauben. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses richtet sich die Berufung es Klägers, der sein Rechtsmittel wie folgt begründet:
Der Vertrag vom 19.6.1986 sei durch die Kündigung vom 1.10.1996 beendet worden. Ein Kündigungsrecht habe ihm auch ohne vorangegangene Abmahnung zugestanden:
Die Kündigungsvoraussetzungen seien in § 8 Abs. des Vertrages genau definiert. Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung werde dort nicht postuliert. Durch den Text der notariellen Urkunde werde der beurkundete Vorgang voll bewiesen. Von einem vertraglichen Abmahnungserfordernis könne danach nicht ausgegangen werden.
Da auch das Gesetz keine Abmahnung verlange, könne eine solche nur in besonders eng gelagerten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben erwartet werden.
Die Entscheidungen, auf welche das Landgericht insoweit Bezug genommen habe, seien dadurch gekennzeichnet gewesen, daß in den dort zu beurteilenden Fällen der Vermieter den Zahlungsverzug des Mieters in einer Vielzahl von Fällen ganz bewußt toleriert habe. Der Mieter habe dagegen im Hinblick auf das Verhalten des Vermieters darauf vertraut, daß der Vermie...