Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 6 O 228/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 21.10.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Hagen teilweise so abgeändert:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 13.583,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.7.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Kosten der Sanierungsarbeiten des Deckenputzes im Hause T-Straße, ####1 H, zu erstatten und alle im Zusammenhang mit der Sanierung etwa entstehenden Folgeschäden zu ersetzen.
Die weiter gehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen mangelhaften Deckenputzes.
Die Beklagte hatte sich mit Vertrag vom 13.3.2001 zur Errichtung einer Doppelhaushälfte für die Klägerin und ihren Ehemann verpflichtet, wobei nach der Baubeschreibung im Eingangs-, Erd- und Obergeschoss Deckenputz aufzubringen war, der bei Fertigdeckenplatten jedoch entfallen sollte, wobei dann die Untersichten tapezierfähig glatt sein sollten (Ziff. 10b des Vertrages, Bl. 22). Die Beklagte ließ durch die Streithelferin als ihre Subunternehmerin auf den vorhandenen Fertigdeckenplatten Deckenputz aufbringen, der jedoch nicht ausreichend haftete und an einigen Stellen von der Decke fiel.
Die Klägerin und ihr Ehemann verlangen nunmehr als Schadensersatz die Kosten für die Beseitigung des aufgebrachten Putzes und die Herstellung tapezierfähiger Untersichten an der Filigrandecke auf der Grundlage eines Angebotes der Firma C (Bl. 36), ferner Kosten für die Räumung des Hauses während der Sanierungsarbeiten. Die Beklagte will demgegenüber eine Gipskartondecke unter dem Putz anbringen entsprechend einem Vorschlag des Sachverständigen Weber in dem von der Klägerin und ihrem Ehemann eingeleiteten Beweisverfahren 2 H 5/03 AG Schwelm.
Das LG hat durch das angefochtene Urteil die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 14.583,70 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie eine weitere Schadensersatzpflicht festgestellt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung begehrt und das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen angreift sowie im Übrigen erstmals in der Berufungsinstanz die Aufrechnung mit einem Restwerklohnanspruch erklärt. Die Klägerin macht demgegenüber weitere Mängel geltend, für die sie den Restwerklohn zurückhalten will. Die Klägerin stützt ihre Klage nunmehr auch auf § 633 Abs. 3 BGB a.F.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Klägerin als Mängelbeseitigung die Entfernung des aufgebrachten Deckenputzes und die Herstellung tapezierfähiger glatter Untersichten der Filigrandecke verlangen kann und sich nicht auf eine Mängelbeseitigung in Form der Erstellung einer Gipskartondecke ohne Entfernung des schadhaften Putzes verweisen lassen muss.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann damit einverstanden waren, dass abweichend von Ziff. 10b, wonach bei Fertigdecken der Deckenputz entfallen und stattdessen die Untersichten tapezierfähig glatt gestrichen werden sollten, die Ausführung in Form von Deckenputz unter der Filigrandecke erfolgte, da sie die entsprechende Leistung unter dem 15.5.2002 vorbehaltlos abgenommen haben. Unstreitig war jedoch der aufgebrachte Deckenputz mangelhaft, weil entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen kein ausreichender Haftverbund mit der Betondecke hergestellt worden ist, so dass die Klägerin zunächst jedenfalls die vollständige Entfernung des schadhaften Putzes verlangen kann. An sich könnte sie danach zwar die Neuerstellung des Deckenputzes verlangen, was aber nach den Feststellungen des Sachverständigen (Beiakte Bl. 55) vielfach erhöhte Renovierungskosten zur Folge hätte, da bei einer Putzerneuerung ein sehr hoher Wasseranteil den Räumlichkeiten zugeführt werden und dies zu erheblich längeren Renovierungszeiten führen würde. Von daher ist es nicht zu beanstanden und entspricht letztlich auch dem Interesse der Beklagten, wenn die Klägerin nunmehr auf die ursprünglich in § 10b vorgesehene Ausführungsart, nämlich tapezierfähiger Glattstrich der Untersichten der Filigrandecken nach vorheriger Entfernung des schadhaften Putzes zurückgreift. Auf keinen Fall muss sie sich auf die Erstellung einer Gipskartondecke unter dem schadhaften Deckenputz als Form der Mängelbeseitigung einlassen, auch wenn dies von dem Sachverständigen Weber als mögliche San...