Entscheidungsstichwort (Thema)
Blendwirkung von glasierten Dachziegeln
Leitsatz (amtlich)
Von glasierten Dachziegeln kann eine für den Nachbarn unzumutbare Blendwirkung und damit eine Beeinträchtigung i.S. v. §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB ausgehen.
Normenkette
BGB §§ 906, 1004
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 2 O 72/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.09.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Im Übrigen dürfen die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
A. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Beseitigung der Blendwirkung in Anspruch, die nach ihrer Darstellung von auf dem Dach des Hauses der Beklagten aufgebrachten glasierten Dachziegeln ausgeht.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Miteigentümer eines auf dem Grundstück G1 (Nweg xx) befindlichen Hauses.
Die Beklagten sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G2 (Cgasse xx, M).
Das Wohnzimmer der Kläger, die davor gelegene Terrasse, das Schlafzimmer im Obergeschoss nebst vorgelagertem Balkon und das im Dachgeschoss eingerichtete Büro / Fernsehzimmer sind nach Süden zum Grundstück der Beklagten hin ausgerichtet. Das Wohnhaus der Beklagten liegt etwa 18 Meter von der Terrasse der Kläger entfernt, die nördliche Dachfläche des Hauses ist der Terrasse der Kläger zugewandt.
Im August / September 2016 ließen die Beklagten ihr Dach mit Dachpfannen der Firma D AG (Modell Futura, Oberfläche Finesse schwarz glasiert) neu eindecken. Die Kläger wiesen die Beklagten bereits während der Dacheindeckungsarbeiten auf eine aus ihrer Sicht bestehende erhebliche Blendwirkung durch die neuen Dachpfannen hin.
Dass bei Sonneneinstrahlung eine Blendwirkung von den Ziegeln ausgeht, ist im Berufungsrechtszug unstreitig geworden. Streitig ist lediglich das Ausmaß der Blendwirkung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2016 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich auf, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der aus ihrer Sicht unzumutbaren Blendwirkung zu ergreifen. Ein im Anschluss durchgeführtes Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage vom 12.04.2017 haben die Kläger behauptet, die auf dem Dach der Beklagten verwendeten Dachpfannen seien hochglanz-glasiert. Bei Sonneneinstrahlung werde das Sonnenlicht von den Pfannen derart reflektiert, dass es in den Monaten April bis Oktober zwischen 10.00 und 16.00 Uhr auf ihrem Grundstück zu einer unzumutbaren Blendwirkung komme. Die Blendwirkung mache zu den genannten Zeiten die Nutzung der Terrasse, des Gartens und der zum Haus der Beklagten hin ausgerichteten Räume nahezu unmöglich.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Blendwirkung, die von den hochglanz-glasierten Dachziegeln ausgeht, die auf der Nordseite der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite des Daches des im Eigentum der Beklagten stehenden Hauses auf dem Grundstück G2 (Anschrift Cgasse xx, M) verlegt sind, durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, es handele sich bei den neuen Dachpfannen um handelsübliche glasierte Ziegel von geringem Glanzgrad. Eine Blendwirkung trete auf der Terrasse des klägerischen Hauses und in den Räumen der Kläger in allenfalls unerheblichem Umfang auf und müsse klägerseits geduldet werden. Die Verwendung der Pfannen sei als ortsübliche Nutzung anzusehen. In Neubaugebieten seien glasierte Ziegel heute die Regel, so auch in den nahe gelegenen Neubaugebieten Lweg und Hweg.
Eine etwaige Blendwirkung sei nur durch eine Neueindeckung ihres Dachs zu beseitigen, was ihnen angesichts der erheblichen Kosten nicht zumutbar sei. Die Neueindeckung mit matten Ziegeln werde die Lage für die Kläger auch nicht verbessern, da auch von matten Ziegeln eine vergleichbare Blendwirkung ausgehe.
Das Landgericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der örtlichen Gegebenheiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 14.08.2017 (BI. 48 d. A.) Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die von den glasierten Dachziegeln ausgehende unzumutbare Sonnenblendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, soweit das Haus der Kläger betroffen ist. Den Klägern stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der unzum...