Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 05.11.2016; Aktenzeichen 14 O 101/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin handelt mit Fahrrädern und Zubehör im Rahmen eines stationären Einzelhandelsgeschäfts und im Internet auf ihrer Website "www...de".
Die Beklagte handelt ebenfalls mit Waren aus dem Bereich des Radsports. Sie bot am 12.05.2015 auf der Handelsplattform H eine "U Damen, Herren Fahrradhalterung" zum Kauf an. In der Produktbeschreibung findet sich der im weiteren Angebot nicht näher erläuterte Zusatz "5 Jahre Garantie" (Anlage HKMW1 - Bl. 28 ff. der Akten).
Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 12.05.2015 ab (Anlage HKMW2 - Bl. 33 ff. der Akten) und forderte sie letztlich erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung auf.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte handle wettbewerbswidrig, wenn sie in ihrem Angebot mit dem Zusatz "fünf Jahre Garantie" werbe. Denn sie mache entgegen § 477 BGB keine Angaben zu Art und Inhalt der gewährten Garantie, weise nicht darauf hin, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch diese Garantie nicht beeinträchtigt würden und gebe schließlich nicht an, gegenüber wem und in welchem Geltungsbereich diese Garantie geltend zu machen sei. Dies sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber habe zudem nunmehr in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) ergänzend in Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB vorgeschrieben, dass der Verbraucher rechtzeitig, und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Bedingung für Garantien in klarer und unverständlicher Weise zu informieren sei. Da die Beklagte hiermit gemeinschaftsrechtlich begründete Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG verletze, liege eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vor.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieser Verfügung Ordnungshaft von höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Radsport und Radsportzubehör Waren unter Hinweis auf Garantien anzubieten, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, wie am 12.05.2015 auf der Handelsplattform H im Angebot ASIN B007FOGCZ6 "U Damen, Herren Fahrradhalterung" und aus der Anlage HKMW 1 ersichtlich, mit den Worten: "5 Jahre Garantie", geschehen,
2. die Klägerin von auf dieses Verfahren nicht anzurechnende Anwaltskosten für die Abmahnung Anlage HKMW 2 in Höhe von 580,95 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass schon kein Lauterkeitsverstoß vorliege.
Bei dem Hinweis "5 Jahre Garantie" handele es sich eben nicht um eine Garantieerklärung i.S.d. § 477 Abs. 1 BGB, sondern (lediglich) um eine Werbung.
Dies gelte auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Denn diese habe die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in diesem Punkt nicht geändert. Dies zeige schon die Neufassung des Wortlauts des § 443 Abs. 1 BGB, wo nach wie vor zwischen Garantieerklärung und Werbung unterschieden werde. Nichts anderes gelte für die Verbraucherrechterichtlinie. Vielmehr setze Art. 246a § 1 Abs. 1 Z. 9 EGBGB und auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) der RL 2011/83/EU seinem Wortlaut nach das Bestehen einer Garantie voraus. Eine Garantie bestehe jedoch erst dann, wenn hierüber ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Dies entspreche auch einer teleologischen Auslegung der Norm. Es könne nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein, dass der Händler den Verbraucher über Garantien und Garantiebedingungen des Hersteller...