Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 22.02.1996; Aktenzeichen 22 O 224/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 1996 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger macht Ansprüche aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Diebstahles eines von ihm benutzten Leasingfahrzeuges BMW in der Zeit vom 14.06.94, 23.30 Uhr, auf den 15.06.1994, 10.00 Uhr, in … geltend. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und hat sich auf Obliegenheitsverletzung berufen, weil der Kläger einen angefertigten Nachschlüssel verheimlicht und weil er die Fragen der Beklagten nur zögerlich beantwortet habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat den Beweis eines versicherten Kraftfahrzeugdiebstahles erbracht. Insoweit braucht er nur darzulegen und zu beweisen, daß ein äußeres Bild vorliegt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen läßt. Dafür genügt es, daß er darlegt und beweist, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder vorgefunden zu haben (BGH VersR 96, 1135 [1136]). Dabei kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben des VN auch dann glauben, wenn dieser die Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Kann ein Zeuge die Sachdarstellung zum Abstellen nicht unmittelbar bestätigen, hat er aber das Fahrzeug nach der behaupteten Abstellzeit an der behaupteten Stelle noch gesehen, kann dies als Beweis für das Merkmal Abstellen ausreichen (OLG Hamm NJWE-VHR 96, 110).
So verhält es sich hier. Die Zeugin … hat auch vor dem Senat glaubhaft bestätigt, daß das Fahrzeug ihres Lebensgefährten in der Parkbucht vor dem von ihr und dem Kläger bewohnten Haus gegen Mitternacht noch gestanden hat. Die Zeugin hat weiter bekundet, daß der Kläger am nächsten Morgen kurz nach dem Verlassen der Wohnung wieder heraufgekommen sei und erklärt habe, der Wagen sei weg. Er habe auch tatsächlich an der Stelle, an der sie ihn abends noch gesehen habe, nicht mehr gestanden. Ob dies als Beweis für das Nichtwiederauffinden ausreicht, kann dahinstehen, weil die Beklagte gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, auf dessen Aussage es sonst ankommt, nichts hat vorbringen können.
Gegen das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahles spricht auch nicht, daß einer der vom Kläger übergebenen Fahrzeugschlüssel in einer Schlüsselkopierfräsmaschine kopiert worden ist und der Kläger hierfür keine plausible Erklärung abgeben kann (BGH VersR 96, 1135).
Dieser Umstand allein begründet auch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung (BGH a.a.O.). Sonstige erhebliche Indizien liegen nicht vor, liegen insbesondere nicht darin, daß der Kläger Fragen der Beklagten, mit denen sie sich um die Aufklärung des Versicherungsfalles bemüht hat, nur zögerlich beantwortet hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch nicht feststellen, daß der Schlüssel kurz vor dem Diebstahl kopiert worden ist. Zwar hat der Sachverständige … in einem für die Beklagte erstatteten Gutachten die Auffassung vertreten, die durch die Kopie erzeugten Spuren seien nur von geringen Gebrauchsspuren überlagert. Hieraus folgt aber noch nicht, daß die Kopie zeitnah zum Diebstahl erfolgt sein muß, allein deshalb nicht, weil es zwei Hauptschlüssel gab, die beide erhebliche Gebrauchsspuren aufgewiesen haben. Darüber hinaus lassen sich, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (OLG Hamm r+s 96, 295), bei den (hier vorliegenden) Bahnenschlüsseln insoweit zuverlässige Feststellungen gar nicht treffen (noch weitergehend OLG Saarbrücken r+s 96, 47, OLG Düsseldorf NJWE-VHR 96, 79).
2.
Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
a)
Ihre Behauptung, der Kläger habe die Schlüsselkopie gefertigt und dies ihr verheimlicht, ist Spekulation geblieben.
b)
Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, daß der Kläger sachdienliche Fragen (Zeitpunkt der letzten Wartungsarbeiten/Namen der Nutzer) erst mit teils wochenlanger Verspätung beantwortet hat. Es kann unerörtert bleiben, ob dies eine Obliegenheitsverletzung darstellt, obwohl § 7 I 2 AKB, anders als andere Bedingungswerke, zeitliche Grenzen für die Verpflichtung des VN zur Aufklärung des Tatbestandes nicht ausdrücklich aufstellt. Auch wenn § 7 AKB dahin auszulegen sein sollte, ist die Beklagte deswegen nicht leistungsfrei. Zwar hat der Kläger insoweit die gegen ihn sprechende Vermutung für Vorsatz (§ 6 Abs. 3 VVG) nicht ausräumen können.
Es fehlt aber an einer ausreichenden Belehrung. In den Schreiben der Beklagten ist der Kläger auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes für den Fall, daß er die Fragen der Beklagten nicht alsbald beantwortet, nicht hingewiesen worden. Eine Belehrung enthält lediglich die vom Versicherungsagenten ausgefüllte und vom Kläge...