Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB.
Normenkette
BGB § 843
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 15 O 131/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. das am 20.12.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.358,48 Euro (= 43.729,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2000 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällige und gem. § 323 ZPO abänderbare Verdienstausfallrente ab dem 1.12.2001 von monatlich 894,20 Euro (= 1.748,91 DM) bis zum 30.7.2045 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.4.1996 zu 80 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 92 % und der Beklagte 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger um mehr als 20.000 Euro.
Tatbestand
Der am 15.7.1980 geborene Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.4.1996. Der Kläger war Beifahrer in einem Pkw, welcher gegen einen Baum gesteuert wurde. Der Fahrer des Wagens verstarb am Unfallort. Der Kläger wurde aus dem Wagen geschleudert und schwer verletzt. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit schweren Hirnschädigungen sowie einer später auftretenden Epilepsie und einer Fußheber- und Zehenheberparese am linken Bein. In der Zeit vom 15. bis 19.4.1996 wurde der Kläger in der operativen Intensivmedizin der Universitätsklinik … behandelt. Vom 19.4. bis 21.5.1996 wurde der Kläger im …hospital … versorgt. Vom 21.5.1996 bis 19.3.1997 hielt sich der Kläger im Rehabilitationszentrum … in … auf. Am 18.6.1996 konnte der Kläger erstmals mit Gehhilfen einige Schritte machen. Bis Ende August 1996 musste der Kläger weitgehend einen Rollstuhl benutzen. Ab März 1997 besuchte der Kläger wieder die Realschule und erlangte die mittlere Reife. Von September bis Dezember 1998 nahm der Kläger an einer Berufsfindungsmaßnahme im teil. Seit dem 1.2.1999 unterzieht sich der Kläger einer Ausbildung zum Bauzeichner, deren Prüfung er inzwischen bestanden hat. Am 7.7.2000 erlitt der Kläger einen cerebralen Krampfanfall. Aufgrund dessen war ihm das Autofahren ärztlich untersagt. Wie der Kläger im Senatstermin erklärte, darf er nunmehr wieder Auto fahren.
Die Parteien haben sich auf eine Haftungsquote i.H.v. 80 % geeinigt (streitig war, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt war). Der Beklagte hat inzwischen 130.000 DM gezahlt.
Der Kläger verlangt neben weiterem Schmerzensgeld eine Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall, eine Verdienstausfallrente sowie eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse.
Das LG hat dem Kläger 120.000 DM Schmerzensgeld (80 % von 150.000 DM) zugesprochen, die durch den Vorschuss schon bezahlt worden seien. Eine Schmerzensgeldrente hat das LG verneint. An Verdienstausfall und weiteren Schadenspositionen hat das LG dem Kläger 51.363,56 DM zuerkannt und den noch offenen Vorschussbetrag von 10.000 DM abgezogen. Das LG hat weiterhin einen monatlichen Verdienstausfall in beantragter Höhe von 1.594,67 DM vom 1.12.2001 bis zum 30.7.2045 zuerkannt. Schließlich hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben und eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse abgelehnt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht weitere 30.000 DM Schmerzensgeld geltend und geht dabei von einem Gesamtschmerzensgeld bei voller Haftung i.H.v. 200.000 DM aus. Den noch fehlenden Verdienstausfall errechnet der Kläger mit 12.395,82 DM und beziffert die Verdienstausfallrente auf 1.748,91 DM. Der Kläger hält weiterhin eine Schmerzensgeldrente von 480 DM pro Monat für gerechtfertigt und ein Rente wegen vermehrter Bedürfnisse i.H.v. 500 Euro monatlich. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinen Verletzungen und die daraus entstehenden Folgen.
Wegen des Antrags im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 3.5.2002 verwiesen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verteidigt es mit näherer Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 25.9.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Der Kläger kann kein weiteres Schmerzensgel...