rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Klage des Konkursverwalters auf Herausgabe von Waren gegen den niederländischen Lieferanten, die dieser unter Berufung auf vermeintliches Vorbehaltseigentum an sich genommen hat, ist ausschließlich der internationale inländische Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet.
2. Zur Frage der unerlaubten Handlung des vermeintlichen Vorbehaltsverkäufers bei zweifelhaftem Eigentumsvorbehalt, der in laufender Geschäftsverbindung durch Hinweis in den erteilten Rechnungen in niederländischer Sprache auf umseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart sein soll.
Beteiligte
des Betriebswirts Ulrich Z als Konkursverwalter über das Vermögen der G GmbH |
die Firma A, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Ton A, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer A.E.A. A |
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 12 O 401/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 21.11. am 12.12.1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma G GmbH in (künftig: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die in den Niederlanden ansässige Beklagte auf Rückgewähr näher bezeichneter Gegenstände (hilfsweise auf Wertersatz von 944.763,16 DM) in Anspruch, die die Beklagte unter Berufung auf Vorbehaltseigentum aus nicht bezahlter Lieferung an die Gemeinschuldnerin von dieser zurückverlangt und erhalten hatte.
Die 1992 gegründete Gemeinschuldnerin mit den zu gleichen Teilen berechtigten Gesellschaftern Gerald K und Ton A (Niederlande) bezog von der Beklagten – diese gesetzlich vertreten durch die Ton A, vertreten durch Ton A –, die wie die Gemeinschuldnerin mit Bürobedarf handelte, in ständiger Geschäftsbeziehung Waren. Darüber erstellte die Beklagte Rechnungen mit einem Hinweis in niederländischer Sprache auf ihre rückseitig abgedruckten allgemeinen Verkaufsbedingungen. Am 14.11.1997 unterzeichnete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin K eine Vereinbarung mit der Beklagten mit u. a. diesem Inhalt:
„1.
A B.V. lieferte in der Vergangenheit bis zum 14.11.1997 Waren, für deren Bezahlung der G GmbH jeweils fristgebundene Zahlungsziele eingeräumt wurden.
Hinsichtlich der gelieferten Ware behielt sich A B.V. das Eigentum vor, was der G GmbH seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bekannt war. …
2.
…
Unter Berücksichtigung des bestehenden Eigentumvorbehalts gibt die G GmbH den von der A B.V. gelieferten und noch auf dem Lager vorhandenen Warenbestand, der insgesamt noch nicht bezahlt ist, heraus. …
Die G GmbH stimmt ausdrücklich der Rückgabe der im Eigentum der A B.V. stehenden Waren zu und bestätigt, daß A B.V. am 14.11.1997 ausschließlich die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurücknahm. …”
Am 11. und 14.11.1997 holte die Beklagte die herausverlangte Ware im Werte von 509.171,18 DM bzw. 435.591,95 DM bei der Gemeinschuldnerin ab.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein wirksamer Eigentumsvorbehalt sei zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin nicht vereinbart worden, so daß letztere das Eigentum an der gelieferten Ware erworben habe. Im übrigen könne sich die Beklagte auf ihre allgemeine Geschäftsbedingungen auch deshalb nicht berufen, weil diese der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 11 Nr. 4 AGBG nicht standhielten. Zudem stehe die Warenlieferung der Konkursmasse auch deshalb zu, weil die Regeln zum Eigenkapitalersatz Anwendung fänden. Die Beklagte habe angesichts der engen persönlichen Beziehungen von Ton A zur Gemeinschuldnerin einerseits und zur Beklagten andererseits durch deren ständige Belieferung unter gleichzeitiger Stundung des Kaufpreises gegenüber der Gemeinschuldnerin eine gesellschafterähnliche Verantwortung im Sinne von § 32 a Abs. 3 GmbH übernommen und auf diese Weise deren Existenz trotz Krise seit Mitte 1997 gesichert. Unter diesen Umständen sei die Vereinbarung vom 14.11.1997 anfechtbar, so daß die Beklagte die Ware nicht mehr habe aussondern dürfen. Jedenfalls hafte die Beklagte, so hat der Kläger gemeint, aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB auf Rückgabe der herausverlangten Ware bzw. Schadensersatz. Die internationale Zuständigkeit des Landgericht Münster für die geltend gemachten Ansprüche folge auch aus Art. 5, Nr. 1, Art. 53 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bezweifelt, insbesondere hinsichtlich der auf Konkursanfechtung gestützten Ansprüche. In der Sache ist si...