Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschädigter Filmfondsanleger hat ohne konkreten Nachweis keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn für Alternativanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Anleger nach Einlageverlust bei einem geschlossenen Filmfonds dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz, kann er nur dann entgangenen Gewinn hinsichtlich einer Alternativanlage geltend machen, wenn er diesen Schaden konkret nachweist. Im Falle fehlenden Nachweises ist davon auszugehen, dass ein anderer gewählter Fonds entsprechende Verlustzuschreibungen getätigt hätte. Denn für solche Anlagen lassen sich auf gesicherter Grundlage keine Durchschnittsrenditen ermitteln, zumal bei Anlegern, die steuerbegünstigten Fonds beitreten, nicht vorrangig Ertragserwartungen im Vordergrund stehen, sondern andere Ziele wie die Realisierung von Steuervorteilen.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen 1 O 424/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 1. Zivil-kammer des LG Bielefeld vom 14.10.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2008 Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000 EUR) an der Y GmbH & Co. KG sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W GmbH in W zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000 EUR) an der Y GmbH & Co. KG und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W GmbH in W in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden des Klä-gers aus dem Erwerb der Beteiligung an der Y GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 % und die Be-klagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem. §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Da die - jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgte (vgl. z.B. OLG Hamm vom 25.1.2010 - 31 U 128/09 - u. 3.3.2010 - 31 U 106/08 - zitiert bei juris) - Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache im Rahmen der Berufung nicht angefochten wird, hatte sich der Senat hiermit nicht zu befassen.

Hinsichtlich der allein den Gegenstand der Berufung bildenden Angriffe gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des entgangenen Gewinns und der Verzugszinsen sowie gegen die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des positiven Interesses des Klägers ist die Berufung teilweise erfolgreich.

Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des Umfangs der von dem Kläger zu erbringenden Zug-um-Zug-Leistung im ausgeurteilten Umfang erfolgreich.

Soweit der Kläger mit seiner Klage Zinsen für Zeiträume vor Eintritt des Annahmeverzuges hinsichtlich Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung an dem Filmfonds und dem darauf bezogenen Treuhandvertrag geltend macht, fehlt es an einem entsprechenden Anspruch.

Der Kläger kann nicht den Ersatz entgangenen Gewinns verlangen. Einen entsprechenden Anspruch aus §§ 249, 252 BGB hat er nicht ausreichend dargetan.

Zwar ist im Rahmen der Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch der entgangene Gewinn i.S.d. § 252 BGB erstattungsfähig. Bei Kapitalanlagen gilt ferner die Regel, dass sich ein derartiger entgangener Gewinn typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneten Anlage verwendet, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH NJW 1992, 1223 ff.). Der Kläger unterlässt aber jegliche Angaben dazu, welche alternative Anlage der Anleger getätigt hätte. Ohne entsprechenden Vortrag kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Anleger alternativ eine Geldanlage gewählt hätte, die einen bestimmten festen Zinssatz als Rendite erbracht und eine entsprechende Schadensschätzung ermöglicht hätte. Im Gegenteil ist unstreitig, dass es dem Anleger im Anlagezeitpunkt gerade auf Steuervorteile ankam; insoweit erscheint es sogar nahe liegend, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, dass - wäre vorliegend nicht die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet worden - statt des vorliegenden Fonds ein anderer Fonds mit entsprechenden Verlustzuschreibungen gewählt worden wäre. Dass dem Anleger aber bei der Wahl eines alternativen steuerbegünstigten Fonds eine Rendite zugeflossen wäre, die dem von ihm geltend gemachten Zinsanspruch entspricht, kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO nicht festgestellt werden....

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