Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 10.07.1991; Aktenzeichen 9 O 84/91)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 1.179.863,23 DM.

 

Tatbestand

Die Firma … war Eigentümerin des mit einer gewerblich genutzten Halle bebauten Grundstücks in der … in … Mit Vertrag vom 4. November 1987 vermietete die Firma … das Gewerbeobjekt an die Beklagte zu einem monatlichen Mietzins von 13.000,– DM nebst 1.820,– DM Mehrwertsteuer. In § 4 des Mietvertrages wurde vereinbart, daß der Mietzins bis spätestens zum 5. eines jeden Monats auf das Konto der Firma … bei der … zahlbar ist. Das Mietverhältnis war für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Oktober 1992 fest vereinbart. Darüber hinaus war eine Option von fünf Jahren für die Beklagte vorgesehen.

Die Beklagte verpachtete das Objekt an die Firma … weiter, die ihrerseits einen Teil der Flächen an die Firma … deren Geschäftsführer der Kläger ist, vermietete. Die Beklagte zahlte den Mietzins an die Firma … in der Folgezeit stets per Scheck.

Im Jahre 1989 kam es zwischen der Firma … und der Beklagten zu Spannungen, weil die Beklagte den vereinbarten Pachtzins nicht vollständig zahlte, sondern sich auf Mängel des Pachtobjektes berief und Minderungsrechte geltend machte. Im Februar 1989 bestand ein Rückstand 18.666,97 DM, weil die Beklagte aufgrund von Feuchtigkeitsschäden den Mietzins minderte. Im Mai 1989 konnte der Streit zwischen der Firma … und der Beklagten beigelegt werden.

Am 14. Juni 1989 reichte die Firma … eine Klage gegen die Beklagte wegen eines Pachtzinsrückstandes in Höhe von 8.178,97 DM ein. Den Rückstand glich die Beklagte am 20.06.1989 aus, so daß es zur Zustellung der Klage gar nicht mehr kam. Den Pachtzins für September und Oktober 1989 zahlte die Beklagte nicht fristgerecht, so daß die Firma … mit Schreiben vom 17.10.1989 das Pachtverhältnis fristlos kündigte. Der Rückstand für Oktober 1989 wurde am 29.11.1989 gezahlt, so daß die Firma … und die Beklagte das Pachtverhältnis fortsetzten. Im Juli 1989 zahlte die Beklagte statt der vollen Pachtzinsen von 14.820,– DM nur 8.892,– DM und nahm mit Einschluß des Monats Juni 1989 eine Pachtzinsminderung von 20 % vor. Daraufhin erhob die Firma … Klage vor dem Landgericht Hagen – 21 O 139/90 –, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Ab 1990 erteilte die Firma … der Beklagten auf deren Bitte hin monatliche Einzelrechnungen über den monatlichen Mietzins, nachdem die Beklagte für die Jahre 1988 und 1989 von der Firma … jeweils Jahresrechnungen erhalten hatte.

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1990 verkaufte die Firma … das Objekt an den Kläger. In § 3 des Kaufvertrages heißt es:

  1. „Der Kaufgegenstand soll dem Käufer am 01.09.1990 zum Besitz übergeben werden.

    Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen vom Besitzübergangstage an auf den Käufer über.

    Am Tage der Übergabe wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich alle in seinen Händen befindlichen mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Unterlagen wie Versicherungspolicen, Lagerpläne usw. übergeben.

  2. Verkäufer und Käufer werden den Mieter gemeinsam schriftlich darüber informieren, daß der im Grundbuch von … Blatt 6985 verzeichnete Grundbesitz an den Erschienenen zu 2) veräußert ist.”

Mit Schreiben vom 13. September 1990 teilte die Firma … der Beklagten mit, daß sie mit Wirkung vom 01.09.1990 das Objekt an den Kläger verkauft habe und ihr der Mietzins für den Monat September noch in voller Höhe zustehe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er von der Firma … das Objekt gekauft habe und bat, den Mietzins in Zukunft auf sein Konto bei der … in … zu überweisen. Mit Schreiben vom 01.10.1990 bat die Beklagte den Kläger, ihr den Erwerb des Objektes nachzuweisen und die Mietrechnung für Oktober 1990 zu übersenden. Die Rechnung wurde unter dem 15. Oktober 1990 übersandt. Am 18.10.1990 ging bei dem Kläger ein Verrechnungsscheck über den Mietzins für Oktober 1990, ausgestellt am 17. Oktober 1990, ein.

Mit Schreiben vom 14. November 1990 mahnte die Beklagte die Mietrechnung für November 1990 an und teilte mit, vor dem Eingang der Rechnung könne der Pachtzins nicht gezahlt werden. Daraufhin erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 15. November 1990 eine Rechnung über den Pachtzins für November 1990. Die...

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