Leitsatz (amtlich)
§ 242 BGB kommt - auch in seiner Ausprägung als nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis- als Anspruchsgrundlage für die Einräumung einer Zuwegungsbaulast nicht in Betracht. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus.
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 25.03.2011; Aktenzeichen I-4 O 420/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.3.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des AG Bochum, Blatt..., eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung T, Flur 20, Flurstück 104. Die Beklagten zu 1) bis 5) sind Miteigentümer der Flurstücke 94 bis 99, 103, 109 und 110, über welche die Privatstraße "L-Straße" führt, an der auch das Flurstück 104 des Klägers gelegen ist. Die Beklagten zu 6) und 7) sind Miteigentümer des Flurstücks 239, das nicht Teil der Privatstraße ist, welches der Kläger aber überfahren muss, um von der Privatstraße "L-Straße" zur öffentlichen Straße "B-Straße" gelangen zu können. Erstinstanzlich hat der Kläger von den Beklagten die Einräumung einer Zuwegungsbaulast begehrt und zwar von den Beklagten zu 1) bis 5) in Bezug auf die Flurstücke, über die die Privatstraße "L-Straße" verläuft, und den Beklagten zu 6) und 7) in Bezug auf das Flurstück 239.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (Bl. 489 ff. GA).
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten zu 6) und 7) keinen Anspruch auf Abgabe einer Erklärung auf Übernahme einer Baulast aus § 242 BGB bzw. dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus § 917 BGB. Die Übernahme einer Baulast erfolge nach dem freien Willen des betroffenen Grundstückseigentümers. Ein Anspruch auf Bestellung einer Baulast könne sich zwar aus dem durch eine deckungsgleiche Dienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers sei aber von den Beklagten zu 6) und 7) nicht bestellt worden. Sie hätten sich auch nicht vertraglich zur Übernahme einer Baulast verpflichtet. Ein Anspruch auf Bestellung einer Baulast könne aus einem Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht folgen, da dieses nur eine Duldungspflicht des Nachbarn verschaffe.
Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erklärung zur Bestellung einer Baulast finde sich auch nicht im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB). Zwar habe das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 11.7.1996 ausgeführt, dass die Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen im Rahmen der Beurteilung von Treu und Glauben dazu führen könne, dass einem Grundstückseigentümer die Übernahme einer Baulast allenfalls dann zumutbar sei, wenn sich dies für den anderen Grundstückseigentümer als zwingend notwendig darstelle, um die Bebauung seines Grundstücks zu erreichen. Es bestünden aber Bedenken, ob diese Erwägung auf den vorliegenden Fall, in dem keine inhaltsgleiche Grunddienstbarkeit bestehe, übertragbar sei. Abgesehen davon könne ein Anspruch aus § 242 BGB nur dann bestehen, wenn das Bauvorhaben alle übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erfülle, um dem die Übernahme der Baulast verlangenden Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu geben. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass insbesondere die Frage der Entwässerung des klägerischen Grundstücks bislang nicht hinreichend geklärt sei.
Aus den gleichen Gründen stehe dem Kläger auch gegen die Beklagten zu 1) bis 5) kein Anspruch auf Einräumung einer Baulast zu. Einem Anspruch aus § 743 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass es an der erforderlichen Baulasterklärung der Beklagten zu 6) und 7) fehle und auch die Frage der Entwässerung nach wie vor nicht geklärt sei.
Mit der Berufung rügt der Kläger, dem LG sei nicht zu folgen, dass die Übernahme einer Baulast nur in Betracht komme, wenn die Gegenpartei sich vertraglich zur Übernahme einer Baulast verpflichtet habe oder zugunsten des Anspruchstellers eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit bestellt sei. Denn vorliegend müsse eine im Rahmen von Treu und Glauben vorzunehmende Interessenabwägung zu dem klaren Ergebnis führen, dass seinem (des Klägers) gewichtigem Interesse an der Ermöglichung der Bebauung seines Grundstücks kein anerkenn...