Leitsatz (amtlich)
Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 31.07.2013; Aktenzeichen 3 O 138/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bochum abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.355 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger wurde mit Vertrag vom 31.1.2012 von der seinerzeitigen Eigentümerin N mit der Vermarktung ihrer Eigentumswohnung in dem Objekt D-Straße in I beauftragt. Der Kläger offerierte diese Wohnung zum Preis von 155.000 EUR unter mehreren Internet-Portalen, u.a. unter "Immobilenscout24. de". Dort fand sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt, auch ein Hinweis darauf, dass eine Provision i.H.v. 3,57 % (einschließlich Umsatzsteuer) verlangt werde. Der Beklagte nahm über dieses Portal am 10.8.2012 Kontakt mit dem Kläger auf und erhielt von ihm die Anschrift des Objekts. Die Parteien führten auch eine gemeinsame Besichtigung der Wohnung durch. (Weitere) mündliche oder schriftliche Vereinbarungen trafen die Parteien nicht. Der Beklagte bot zunächst 130.000 EUR, sodann 140.000 EUR als Kaufpreis an, womit die Eigentümerin nicht einverstanden war. Sie beendete daraufhin den Vertrag mit dem Kläger. Auf die Nachfrage des Beklagten beim Kläger, warum die Wohnung nicht mehr von ihm im Internet angeboten werde, teilte ihm der Beklagte unter dem 4.9.2012 mit:
... die Verkäuferin hat das letzte Angebot von Ihnen ebenfalls nicht akzeptiert und ist danach vom Auftrag zurückgetreten, so dass wir die Wohnung nicht mehr anbieten.
Freundliche Grüße ...
Die Eigentümerin schaltete die Maklerin L ein, die nunmehr die Wohnung annoncierte. Der Beklagte nahm mit ihr Kontakt auf. Mit notariellem Vertrag vom 27.9.2012 erwarb er die Wohnung zum Preis von 150.000 EUR. Er verpflichtete sich auch zur Zahlung eines Honorars an die Maklerin. Sie stellte 5.355 EUR in Rechnung, die er - so das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem LG - auch beglich. Der Kläger seinerseits forderte den Beklagten am 6.3.2013 zur Zahlung einer Courtage i.H.v. 5.533,50 EUR (3,57 % von 155.000 EUR) auf. Der Beklagte wies die Forderung zurück.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Maklercourtage vom Beklagten zu. Seine Leistung sei für das Zustandekommen des Kaufvertrags ursächlich geworden.
Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte hat in Abrede gestellt, überhaupt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger eingegangen zu sein. Er hat die Auffassung vertreten, die "schlichte Beantwortung der Internet-Offerte per Email" und die Durchführung eines gemeinsamen Besichtigungstermins hätten eine Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage nicht begründet. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei der Kläger "weder berechtigt noch in der Lage" gewesen, ihm "den Abschluss des Kaufvertrages zu vermitteln".
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass es zwar zu einem Maklervertrag zwischen den Parteien gekommen und die Kausalität der Nachweisleistung des Klägers nicht durch die Einschaltung der zweiten Maklerin entfallen sei. Doch stehe namentlich die Erklärung des Klägers vom 4.9.2012, dass er die Wohnung nicht mehr anbiete, seinem späteren Provisionsverlangen entgegen. Ferner müsse er sich vorhalten lassen, die Verkaufsbemühungen im Verhältnis zum Beklagten abgebrochen zu haben. Schließlich greife auch Verwirkung gem. § 654 BGB ein, weil der Kläger zugleich für Frau N tätig geworden sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger Provisionsansprüche im Umfang von 5.355 EUR weiter. Er verweist darauf, dass seine Nachweisleistung für den Kaufvertrag ursächlich geworden sei. Die Eingehung einer weiteren Courtageverpflichtung gegenüber der zweiten Maklerin sei vermeidbar gewesen und bleibe im Übrigen auf die zwischen den Parteien bestehenden Verpflichtungen ohne Einfluss. Der Abbruch der Verkaufsbemühungen habe die Entstehung des Honoraranspruchs nicht gehindert. Ein Fall des § 654 BGB liege nicht vor.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er meint, dem Provisionsverlangen des Klägers stehe entgegen, dass sich ihm, dem Kläger, keine andere Möglichkeit für den Erwerb der Wohnung mehr geboten habe, als den weiteren Makler zu beauftragen. Dazu behauptet er, dass Frau N es abgelehnt habe, direkt mit ihm noch Kaufvertragsverhandlungen zu führen, als er sich nach Erhalt der Mitteilung des Klägers vom 4.9.2012 an sie gewandt habe. Sie habe ihn vi...