Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 65 O 2/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Kammer für Baulandsachen - abgeändert.
Der Umlegungsbeschluss des Antragsgegners vom 30.11.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsgegner und die Beteiligte zu 23. zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Beteiligten zu 23. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat mit Urteil vom 12.12.2017, auf welches wegen des zu Grunde liegenden Tatbestands, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet.
Die beabsichtigte Umlegung sei gemäß § 45 S. 2 Nr. 2 BauGB für den umgrenzten Bereich zulässig, weil es sich bei diesem Ortsteil um einen solchen im Sinne des § 34 BauGB handele, für den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergäben und weil die vorgesehene Neuordnung der Grundstücke städtebaulich und wirtschaftlich günstige Grundstücke entstehen lasse.
Die Umgebung entspreche einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, denn es handle sich um ein reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO. Ziel der Umlegung sei die Neugestaltung, um weitere Wohnhausgrundstücke zu erhalten. Das Maß deren baulicher Nutzung werde bestimmt durch die überbaubare Grundstücksfläche, die Anzahl der Geschosse und die maximale Höhe der Gebäude. Im streitigen Bereich reiche die Bandbreite der überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ) in der vorhandenen Umgebungsbebauung von 0,3 - 0,5. Die zulässige Obergrenze liege für eine Wohnbebauung nach dem geltenden § 17 BauNVO bei 0,4, was deshalb auch für die hier zu erwartende künftige Bebauung maßgeblich sei. Das seien ausreichende Kriterien im Sinne von §§ 45 S. 2 Nr. 2, 34 BauGB für die Zulässigkeit der Umlegung in diesem Gebiet. Eine nähere Konkretisierung erfahre dies erst in den nach Durchführung der Umlegung ausstehenden einzelnen Baugenehmigungsverfahren.
Auch die Abgrenzung des Umlegungsgebiets sei nicht zu beanstanden. Die Umlegungsstelle habe insoweit ein sehr weites Ermessen. Letztlich seien Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ausschlaggebend. Das treffe ohne weiteres für das Grundstück des Antragstellers zu, unabhängig davon, dass es selbst seit Jahren erschlossen sei.
Der Antragsgegner verfolge damit auch privatnützige und nicht ausschließlich öffentliche und damit für den Antragsteller fremdnützige Ziele. Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ergebe hier, dass die beabsichtigte Maßnahme insgesamt auch im wohlverstandenen Interesse aller Grundstückseigentümer liege. Gleichgültig sei, dass der Anlass der Umlegung fremd- oder gemeinnützig sei. Ziel der Umlegung sei die Schaffung der Möglichkeit einer Bebaubarkeit der rückwärtigen Teile der vorhandenen und bebauten Grundstücke durch deren unmittelbare Erschließung. Diese reduziere sich weder auf den Ausbau der bereits vorhandenen Stichstraße zu Zwecken der Gemeinde noch begründe die Privatnützlichkeit der Umlegung eine Ermessenseinschränkung, die zu schaffenden Erschließungsanlage auf das absolute Minimum zu beschränken.
Im Ergebnis liege hier ein klassischer Fall einer Umlegungslage vor.
Soweit der Antragsteller durch einen entsprechenden Beweisantrag unter Beweis gestellt habe, die beabsichtigte Bebauung füge sich nicht in die Umgebung ein und bringe Unruhe in das Gebiet, beinhalte das keine konkrete Tatsachenbehauptung, welche - etwa durch den beantragten richterlichen Augenschein - zu überprüfen sei. Die Behauptung sei auch bedeutungslos, weil allenfalls beachtlich sei, dass auf den neu entstehenden Grundstücken nichts gebaut werden könne, das sich in die Umgebungsbebauung einfüge. Das sei aber nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt worden.
II. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 20.12.2017 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 10.01.2018 und damit rechtzeitig Berufung eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 11.02.2018, eingegangen am 15.02.2018, rechtzeitig begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren wei...