Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 09.07.1993; Aktenzeichen 10 O 328/90) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 09. Juli 1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 DM abwenden, wenn nicht, die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die ihnen obliegende. Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 728.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer von Einfamilienhäusern in der … in …. Sie haben die Grundstücke für die seinerzeit noch zu errichtenden Häuser aufgrund notarieller Kaufverträge vom 16. August 1979 (Kläger zu 1)), … 11. November 1983 (Kläger zu 2)) und 18. Dezember 1980 (Kläger zu 3)) von der inzwischen in Konkurs gefallenen … erworben. Das Gelände, auf dem die Grundstücke gelegen sind, war zuvor industriell genutzt worden. Um die Jahrhundertwende hatte sich darauf eine Weberei befunden; von 1914/17 bis 1925 hatte die Firma … dort eine Werkzeug- und Maschinenfabrik betrieben, die 1922 um eine Gießerei erweitert worden war. Nach anschließend ungeklärter Nutzung hatte die … 1941 eine Maschinenfabrik mit Härterei, Fräserei, Dreherei, Galvanik und anderen Betriebsstätten errichtet.
Nachdem die … die Fabrik im Sommer 1977 stillgelegt hatte, wurde das Gelände aufgrund einer von der Beklagten am 30. Juni 1978 erteilten Abbruchgenehmigung einplaniert; dabei wurden umfangreiche Erdbewegungen vorgenommen. Die … beantragte für das gesamte Gebiet von ca. 15.000 qm bei der beklagten Stadt im Herbst 1978 die Erteilung von Baugenehmigungen für Kauf-Eigenheime. Die Baugenehmigungen wurden im Juni 1979 – auf der Grundlage des Hauses Nr. … als Prototyp – von der Beklagten erteilt. Das Grundstück der Kläger zu 1) liegt im Bereich der ehemaligen Galvanik, das der Kläger zu 2) im Bereich des ehemaligen Öllagers und das der Kläger zu 3) im Bereich der ehemaligen Fräserei der …. Ein Bebauungsplan bestand für dieses Gebiet nicht; der Flächennutzungsplan sah eine gewerbliche Nutzung vor.
Im Jahre 1987 stellte sich heraus, daß der Boden der Grundstücke in der … durch unterschiedliche Chemikalien kontaminiert ist. Festgestellt wurden im wesentlichen: eine teilweise Belastung des Oberbodens und tieferer Bodenschichten durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mit der Leitsubstanz Benzo (a) pyren, örtliche Mineralölbelastung in tieferen Bodenschichten und im Grundwasser, Belastung der Raumluft durch Trichlorethylen (TCE) in zwei Kriechkellern sowie der Bodenluft in diesem Bereich und teilweise erhöhte Konzentrationen an BTX-Aromaten (Benzol, Toluol, Xylol) in Kellern und Bodenluft. Das Ausmaß und die Folgen der Kontaminierung sind zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger haben behauptet:
Die Bodenverseuchung sei so weitgehend, daß aufgrund zu befürchtender und auch schon eingetretener Gesundheitsschäden die Häuser unbewohnbar seien. Das Grundstück der Kläger zu 1) sei vorwiegend mit Benzo (a) pyren und Trichlorethylen belastet. Der BaP-Wert von 1,55 mg/kg liege über dem Grenzwert von … 1,00 mg/kg; auch der TCE-Wert von 3,113 mg/m³ sei überhöht. Das Grundstück der Kläger zu 2) liege mit einer Benzolkonzentration von 124 meg/m³ über dem Richtwert von 13 mcg/m³. Entsprechendes gelte für die Ethylbenzolbelastung. Als gesundheitsbelastend erwiesen sich ferner leichtflüssige Benzin-Kohlenwasserstoffe, hauptsächlich BTX-Aromaten, aufgrund der Mineralölverschmutzung. Das Grundstück der Kläger zu 3) weise mit einem BaP-Wert von 2,17 mg/kg ebenfalls eine gesundheitsgefährdende Konzentration auf; dies gelte auch für die Belastung mit Mineralöl und Kohlenwasserstoffen. Alle Kläger seien darüber hinaus durch noch nicht identifizierte chemische Substanzen gefährdet, zu denen auch Arsen gehöre. Die vorgenannte Bodenverseuchung habe bereits zu vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihnen und ihren Kindern geführt. Die Grundstücke seien wirtschaftlich praktisch entwertet.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Amtspflichten verletzt, weil sie eine ordnungsgemäße Bauleitplanung unterlassen habe; bei der dabei erforderlich gewordenen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BBauG wäre die Kontamination des Bodens nicht unbemerkt geblieben. Aufgrund der gesundheitsgefährdenden Bodenverseuchung hätten auch, die Baugenehmigungen nicht erteilt werden dürfen. Dabei sei das Gefährdungspotential durchaus erkennbar gewesen; die … habe bekanntermaßen gesundheitsgefährdende Stoffe (öle, Schmiermittel, Kühlmittel, Verdünnungsmittel, Kaltreiniger) verwandt. Außerdem sei bei einer Überschwemmung im Jahre 1960 in beträchtlichem Umfang Öl ausgetreten und im Boden versickert.
Die Kläger ha...