Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 19.12.1996; Aktenzeichen 10 O 20/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die im. Jahre 1910 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 30.03.1991 gegen 11.25 Uhr in xxx der xxx ereignete und bei dem die Klägerin als Fußgängerin verletzt wurde.
Mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 2) befuhr der auf der Suche nach einem Parkplatz befindliche Beklagte zu 1) die für Begegnungsverkehr ausgelegte insgesamt 6 m breite Fahrbahn der xxx in Richtung der Kreuzung xxx der von rechts einmündenden untergeordneten xxx befindet sich zwischen Fahrbahn und Gehweg ein ca. 2,10 m breiter Parkstreifen, der mit Fahrzeugen besetzt war. Neben diesen parkenden Fahrzeugen hielt der Beklagte zu 1) im Bereich zwischen der Einmündung der xxx und der spätem Unfallstelle an, weil ein Pkw vor ihm ebenfalls angehalten hatte.
Die Klägerin, die etwa 25 m von der Einmündung der entfernt, von dem aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1). gesehen rechten Gehweg kommend xxx überqueren wollte, betrat zwischen den auf dem Parkstreifen stehenden Fahrzeugen hindurch die Fahrbahn hinter dem Pkw der Beklagten zu 2).
Der Fahrer eines der auf dem Parkstreifen stehenden Fahrzeuge beabsichtigte, den Parkstreifen zu verlassen und gab dem Beklagten zu 1) ein Zeichen, dieser möge etwas zurücksetzen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte zu 1) 'nach. Beim Rückwärtsfahren traf er mit dem Heck des Pkw Audi gegen die auf der Fahrbahn befindliche Klägerin, die er bis dahin nicht wahrgenommen hatte. Die Klägerin stürzte auf die Fahrbahn und zog sich u.a. eine Schädelfraktur sowie eine contusio cerebri zu, weswegen sie stationär behandelt wurde.
Bis zu dem Unfall hatte sich die Klägerin nur gelegentlich in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden. Sie hatte die in ihrem Einpersonenhaushalt anfallenden Arbeiten einschließlich der Einkäufe ohne fremde Hilfe erledigt, sich um ihr 10-Familien-Haus gekümmert und sogar die Verwaltung des Hauses einschließlich der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen selbständig bewältigt.
Körperlich blieb sie auch nach dem Unfall rüstig, es stellte sich jedoch eine zeitliche und örtliche Desorientierung ein. Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am 13.05.1991 kehrte sie zunächst in ihre eigene Wohnung zurück, wobei der Versuch unternommen wurde, sie nur stundenweise zu betreuen. Dies reichte jedoch zu ihrer Versorgung nicht aus, da sie zum Beispiel nicht einmal mehr in der Lage war, eine Mahlzeit aufzuwärmen. Durch eine im August 1991 erfolgte Unterbringung der Klägerin in eine Tagespflegestätte konnte ihre ordnungsgemäße Betreuung ebenfalls nicht sichergestellt werden, so daß sie am 27.09.1991 in ein Appartement außerhalb des Haupthauses eines Altenwohnheims einzog. Infolge ihrer Desorientiertheit vermochte sie jedoch auch die Wege zwischen dem Appartement und dem Haupthaus nicht ohne fremde Hilfe zurückzulegen, so daß sie am 18.10.1993 in das Haupthaus verlegt und seitdem dort gepflegt werden mußte.
Die Klägerin hat behauptet, bis zum Unfall habe sie keinerlei Probleme gehabt, sich im öffentlichen Straßenverkehr altersentsprechend normal zu bewegen. Bevor sie sich am 30.03.1991 auf die Fahrbahn bewegt habe, habe sie sich durch Blick nach rechts und links vergewissert, die Fahrbahn gefahrlos betreten zu können. Von links habe sich kein Fahrzeug genähert. Sie habe dann hinter dem Pkw der Beklagten zu 2) gestanden, als der Beklagte zu 1) zurückgesetzt habe. Die Klägerin hat gemeint, mit einem Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1) habe sie nicht rechnen müssen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, daß der Beklagte zu 1) etwa in eine freie Parklücke habe hineinfahren wollen.
Als unfallbedingten Schaden hat sie die von 1991 bis Juni 1996 zu ihrer Betreuung und Unterbringung getätigten Aufwendungen einschließlich der Kosten für die Anschaffung einiger Möbel geltend gemacht, worauf sie sich ersparte Aufwendungen für die eigene Wohnung und ihre Verpflegung hat anrechnen lassen.
Unter Berücksichtigung von Teilzahlungen der Beklagten hat die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 169.562,70 DM nebst Zinsen abzüglich am 03.03.1995 geleisteter 18.193,99 DM zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 30.03.1991 ab dem 01.07.1996 zu tragen, sowei...