Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 9 O 535/98) |
Tatbestand
Die am 1942 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und eines weiteren Schmerzensgeldes aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am Februar 1998 in M ereignete.
Die Klägerin war angeschnallte Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann geführten Pkw VW Golf. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mitsubishi Pajero nebst Anhänger auf den verkehrsbedingt anhaltenden VW Golf auf. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig. Die Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall verletzt. Sie erlitt eine leichte Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Gurtprellung am Oberbauch sowie Prellungen des linken Knies/Unterschenkels und des linken Sprunggelenks. Die Beeinträchtigungen waren nach zwei bis drei Wochen abgeklungen. ob bei dem Verkehrsunfall darüberhinaus auch die rechte Schulter der Klägerin verletzt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM.
Die Klägerin begab sich wenige Tage nach dem Unfall wegen Beschwerden an der rechten Schulter in ärztliche Behandlung. Es wurde zunächst eine Schulterdistorsion diagnostiziert und therapiert. Vom 06. Mai bis 23. Juni 1998 wurde die Klägerin in einer Reha-Klinik aufgrund einer ausgeprägten Bewegungseinschränkung der rechten Schulter konservativ behandelt, ohne daß eine wesentliche Besserung erzielt werden konnte. Bei einer Kernspintomographie am 02. Juli 1998 wurde eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenläsion mit entzündlichen Veränderungen im Ansatz sämtlicher Muskeln diagnostiziert. Daraufhin erfolgte am 14. Juli 1998 im Rahmen eines zweiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes eine Narkosemobilisation, an die sich eine stationäre Rehabilitation vom 01. bis 24. September 1998 anschloß. Anschließend befand sich die Klägerin weiterhin in krankengymnastischer Behandlung. Seit Februar 1999 ist die rechte Schulter wieder beschwerdefrei.
Die Klägerin hat die Beklagten in erster Instanz auf Zahlung eines bis zum 20. November 1998 zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 30.000,00 DM und auf Schadensersatzleistung in Höhe von 197,00 DM (Fahrtkosten zur Reha-Klinik) in Anspruch genommen. Den weiteren Antrag auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Zukunftsschäden hat die Klägerin wieder zurückgenommen. Die Klägerin hat behauptet, die Schulterverletzung sei auf den Unfall zurückzuführen. Sie habe schon unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen in der rechten Schulter verspürt.
Die Beklagten haben die Kausalität des Verkehrsunfalls für die geklagte Schulterverletzung bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Dipl.Ing. B und des Dr. med. H. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Beschwerden der Klägerin an der rechten Schulter nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zunächst bestehende Vermutung der Unfallursächlichkeit sei durch das fachorthopädische Gutachten entkräftet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, den Schmerzensgeldanspruch nunmehr allerdings zeitlich unbefristet geltend macht. Die Klägerin hält die vorliegenden Gutachten für unzutreffend und beantragt die Einholung eines weiteren - fachchirurgischen - Gutachtens.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf der Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft M war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des interdisziplinären Gutachtens durch die Sachverständigen Dipl.-Ing. B und Dr. med. H. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
1.
Die Klägerin ist bei dem Verkehrsunfall unstreitig verletzt worden. Sie erlitt eine leichte Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Gurtprellung am Oberbauch sowie Prellungen des linken Knies/Unterschenkels und des linken Sprunggelenks. Der Streitpunkt der Parteien, ob die Klägerin bei dem Verkehrsunfall darüber hinaus auch eine Verletzung der rechten Schulter erlitten hat, betrifft den Umfang der Unfallverletzung. Dies ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Das Beweismaß richtet sich nach § 287 ZPO; es genügt für die Überzeugungsbildung je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich hö...