Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 279/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.04.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.673,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2016 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.347,55 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Heilaufwendungen in Höhe von insgesamt 7.347,55 EUR nach einem Reitunfall vom 27.05.2015 der bei ihr versicherten Zeugin L in Anspruch. Die Zeugin ist Mitglied eines Reitvereins und half über längere Zeit bei der Versorgung der fünf Pferde des Beklagten, für die er im Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherungen unterhielt. Der Beklagte gestattete der Zeugin das Reiten der Pferde. Eine Vergütung für ihre wechselseitigen Leistungen hatten die Parteien nicht vereinbart. Am 27.05.2015 beabsichtigte die Zeugin L mit einem der Pferde des Beklagten auszureiten. Beim Aufstieg stürzte die Zeugin und zog sich eine Knöchelfraktur zu, die operativ versorgt werden musste. Die Klägerin hat behauptet, zu dem Sturz sei es gekommen, weil sich das Pferd von der von der Zeugin genutzten Aufstieghilfe wegbewegt habe, bevor die Zeugin im Sattel gesessen habe. Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der verauslagten 7.347,55 EUR nach Vernehmung der Zeugin L zum Unfallhergang sowie zu den erlittenen Verletzungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte aus Gründen der Tierhalterhaftung für die durch den Sturz der Zeugin verursachten Verletzungsfolgen einzustehen habe, da sich bei dem Ereignis die tierspezifische Gefahr verwirklicht habe. Die Klägerin habe jedoch die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht substantiiert vorgetragen und belegt. Sie habe sich auf eine selbst erstellte Tabelle gestützt, aus der sich nicht ergebe, für welche Maßnahmen die geltend gemachten Kosten aufgewendet worden seien. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 auf einen entsprechenden Hinweis gesetzte Frist zur Substantiierung des Vorbringens habe die Klägerin verstreichen lassen. Mit dem Schriftsatz vom 08.03.2018 habe sie ein Konvolut mit nicht aussagekräftigen Eigenbelegen vorgelegt. Auf dieser Grundlage habe keine Verurteilung des Beklagten erfolgen können. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht unter Bezugnahme auf ein weiteres Anlagenkonvolut vom 01.08.2018 geltend, der Beklagte habe die Höhe der Heilaufwendungen nicht substantiiert bestritten. In erster Instanz habe der Beklagte im Wesentlichen bestritten, dass sich die Zeugin einen Bruch des Sprunggelenks zugezogen habe. Dies sei jedoch durch die Einvernahme der Zeugin bewiesen worden. Danach habe der Beklagte nicht mehr pauschal in Abrede stellen können, dass die geltend gemachten Kosten auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.347,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.210,54 EUR seit dem 16.09.2015 sowie aus weiteren 3.146,01 EUR seit dem 10.10.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheide, da von einem konkludenten Haftungsausschluss zu seinen Gunsten auszugehen sei und macht geltend, das angegriffene Urteil habe den dahingehenden Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil. Er rügt die Verspätung des mit den Schriftsätzen vom 08.03.2018 und 01.08.2018 erfolgten Vortrags zur Schadenshöhe und macht geltend, die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute ersetze nicht den erforderlichen Vortrag.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin L sowie durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 28.06.2019 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) einen Anspruch auf Ersatz der für die Zeugin L aufgrund des Reitunfalls vom 27.05.2015 aufgewendeten Behandlungskosten in Höhe von 3.673,78 EUR aus §§ 833 S. 1, 249 BGB. § 833 BGB schü...