rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1.
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar.
2.
Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
3.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren davon keinen Gebrauch macht.
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 6 O 75/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, von den im Grundbuch von L. Blatt … II. Abteilung, laufende Nummern … und … eingetragenen Rechten, nämlich einer Vormerkung für einen bedingten Anspruch auf Einräumung eines Wohnrechts sowie einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch in einer von dem Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.2.1997 (Az.: 4 O 254/95) in das Grundstück keinen Gebrauch zu machen.
Mit dem Hauptantrag bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Zahlungstitels gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Beklagten i.H.v. 348.327,93 DM in Form eines Urteils des Landgerichts Bochum vom 12.2.1997 (4 O 254/95). Im Wege der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil wurde für den Kläger am 19.11.1997 eine Sicherungshypothek an dem vormaligen Grundbesitz des Schuldners in … Str. 661 eingetragen, aus der der Kläger die Zwangsversteigerung betreibt. Die gesetzlichen Erben des Schuldners – soweit bekannt – haben die Erbschaft aus geschlagen.
Bereits mit notariellem Vertrag vom 19.1.1995 hatte der Schuldner seinen damals minderjährigen Söhnen Danny und Christian den genannten Grundbesitz übertragen. Bei Vertragsabschluss wurden die Söhne von dem Schuldner und ihrer Mutter, der Beklagten, gesetzlich vertreten. Ihre Eintragung im Grundbuch als neue Eigentümer erfolgte am 27.3.1995. In § 1 des genannten notariellen Vertrags räumten die Söhne dem Schuldner ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht am gesamten Haus unter Bestellung einer entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit ein. Für den Fall des Vorversterbens des Schuldners verpflichteten sich die Söhne in § 2, der Beklagten ein Wohnungsrecht in gleichem Umfang einzuräumen. Der Anspruch der Beklagten daraus wurde durch eine gleichzeitig bewilligte, am 27.3.95 im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert. In § 3 des Vertrags würde für den jeweiligen Wohnungsberechtigten ein Anspruch auf (Rück-) Übertragung des Grundstücks unter bestimmten Bedingungen (Veräußerung, Belastung, Vermögensverfall) vereinbart, eine gleichzeitig bewilligte Vormerkung zur Sicherung dieses Übereignungsanspruchs wurde ebenfalls am 27.3.1995 für die Beklagte im Grundbuch eingetragen.
Durch – nach Rücknahme der Berufung rechtskräftiges – Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.5.1997 wurden die Söhne des Schuldners zur Duldung der Zwangsvollstreckung des Klägers in den übertragenen Grundbesitz gemäß § 7 AnfG a.F. verurteilt. Nunmehr hindern noch die zugunsten der Beklagten eingetragenen beiden Vormerkungen die Erzielung eines Zwangsversteigerungserlöses für den Kläger. Dieser begehrt deshalb mit der am 8.4.1999 verbunden mit einem Prozesskostenhilfegesuch anhängig gemachten und nach Prozesskostenhilfebewilligung am 25.8.1999 zugestellten Klage die Bewilligung der Löschung der beiden Vormerkungen. Er hat geltend gemacht, der Übertragungsvertrag sei wegen Verstosses der gesetzlichen Vertreter der Söhne gegen das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB unwirksam, im übrigen habe die Beklagte die Vormerkungen „rechtsmissbräuchlich”, nämlich in Erwartung der Verurteilung des Schuldners zur Zahlung an den Kläger, erworben.
Das Landgericht hat die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 7 AnfG a.F. ausgelegt und als unbegründet abgewiesen mit im wesentlichen dieser Begründung: Der notarielle Vertrag vom 19.1.95 sei wirksam geschlossen, jedenfalls durch Genehmigung seitens der Grundstückserwerber m...