Orientierungssatz

1. Bei einer Publikums-KG, die aus mehreren hundert Kommanditisten besteht, ist analog AktG § 121 Abs 2 S 2 die Einberufung der Gesellschafterversammlung auch dann wirksam, wenn sie von einem zwar rechtmäßig abberufenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer ausgesprochen wird. Die Kommanditisten können keine zuverlässigen Kenntnisse haben, ob der einladende Gesellschafter der Komplementär-GmbH noch wirksam bestellt ist oder nicht. Sie bedürfen daher des Schutzes, den die Eintragung im Handelsregister bietet.

2. Die Kommanditisten können nicht wirksam von einem bestellten neuen Geschäftsführer oder dem Beirat ausgeladen werden. Absagen kann immer nur das Organ, welches selbst zuvor eingeladen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646103

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