Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 06.12.1991; Aktenzeichen 23 O 239/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 06. Dezember 1991 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.273,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. September 1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 77 % dem Kläger und zu 23 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 57.726,23 DM und die Beklagte in Höhe von 17.273,77 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §. 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger die ihm als Kommanditisten zustehenden Gewinnanteile für 1990, die in Höhe von 75.000,– DM an ihn noch nicht ausgekehrt sind, zu zahlen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; denn in Höhe von 57.726,23 DM sind die Gewinnanteilsansprüche des Klägers, durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Soweit sich die Beklagte allerdings weitergehender Forderungen in Höhe von 17.273,77 DM berühmt, sind ihre geltend gemachten Ansprüche nicht begründet.
I.
Die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen ist zulässig. Die Beklagte hat die Aufrechnung zwar nicht wirksam mit Schreiben vom 6.9.1991, das von dem Gesellschafter … als vermeintlichem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden ist, erklärt. Denn wie aus den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 3.6.1992 in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 8 U 272/91 geführten Rechtsstreit folgt, ist … nicht durch Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 2.7.1991 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Dieser Beschluß der Gesellschafterversammlung ist nichtig und hat zur Folge, daß die Beklagte bei Abfassung des Schreibens vom 6.9.1991 nicht wirksam vertreten war.
Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben des Zeugen … vom 28.1.1992 (Bl. 90 d.A.) erneut die Aufrechnung mit den auch in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen erklärt. Diese Erklärung ist wirksam; denn dem Zeugen … war ausweislich der Eintragung im Handelsregister Einzelprokura im Sinne von § 49 HGB erteilt (Bl. 91 d.A.). Diese Bevollmächtigung berechtigte ihn auch zur Vornahme von Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern und damit auch zur Erklärung der Aufrechnung.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es zur Verfolgung der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche keiner Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung entsprechend § 46 Ziffer 8 GmbHG. Gegenstand der zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Liegt in einer GmbH & Co. KG – wie hier – die wesentliche Aufgabe der Komplementärgesellschaft in der Führung den Geschäfte der KG und führt die Geschäftsführung zu Schäden bei der Kommanditgesellschaft, so besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darin, daß die Kommanditgesellschaft aus eigenem Recht unmittelbar Ansprüche gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend machen kann. Ist der Geschäftsführer der GmbH zugleich Kommanditist der GmbH & Co. KG, haftet er der Gesellschaft darüber hinaus auch wegen Verletzung der gesellschaftlichen Pflichten aufgrund des Kommanditgesellschaftsvertrages (so: Scholz, GmbHG, § 43 Rdn. 260 ff.; BGH WM 82, 1025; BGHZ 75, 321). Vorliegend wird der Kläger zudem als Kommanditist auf Rückzahlung unberechtigt getätigter Entnahmen in Anspruch genommen. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Kommanditgesellschaft gegen ihren Kommanditisten oder gegen ihren Geschäftsführer bedarf keiner Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung. Eine Ausweitung des § 46 Ziffer 8 GmbH auf Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist nicht angezeigt.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen geht der Senat davon aus, daß der Kläger der Beklagten zur Rückzahlung von insgesamt 57.726,23 DM verpflichtet ist, die Beklagte dagegen weitere 17.273,77 DM nicht verlangen kann, wie aus nachstehenden Ausführungen folgt:
1.
Der Kläger hat in der Zeit von Januar 1988 bis April 1990 49.000,– DM als Geschäftsführergehalt entnommen, die ihm nicht zustanden und demzufolge an die Beklagte zurückzugewähren sind.
Nach § 7 der Satzung der Beklagten erfolgt die Festlegung der Bezüge der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft durch Gesellschafterbeschluß. Auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung haben die Gesellschafter unstreitig in der Vergangenheit die Tätigkeitsvergütung für den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mit 2.000,– DM bemessen und erst mit Beschlußfassung vom 8.5.1990 für ...