Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 08.02.1994; Aktenzeichen 19 O 152/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 1994 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte mit 30.000,00 DM (zugleich Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz).

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000,00 DM leistet.

Jede Partei kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Zielsetzung gem. § 2 der Satzung darin besteht, im Interesse gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen für alle Gewerbetreibenden die Wettbewerbsregeln zu überwachen, unlauteren. Wettbewerb – insbesondere in der Werbung – zu bekämpfen und seine Mitglieder über die Entwicklung des Wettbewerbsrechts zu informieren. Nach § 3 der Satzung kann die Mitgliedschaft von allen Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sowie von Organisationen von Gewerbetreibenden erworben werden. Nach einer anonymisierten Mitgliederliste gehören ihm 36 Kreditvermittler an, von denen 22 bundesweit tätig sein sollen (vgl. Bl. 71 bis 77 d.A.). Ferner zählen danach die … zu seinen Mitgliedern. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1991 (4 U 96/91 OLG Hamm) die persönliche, sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben geprüft und bejaht.

Die Beklagte vermittelt Kredite und versendet dazu an Interessenten ein Formular „Kredit-Vermittlungs-Antrag/Vertrag”, das u.a. die Klausel enthält:

„Der Kunde zahlt nach Abschluß des Kreditvermittlungsvertrages einen Abschlag auf die zu erwartende Vergütung in Höhe von DM 130. Der Vermittler ist berechtigt, den Betrag ggf. per Nachnahme zu erheben. Der Betrag wird auf die später fällig werdende Vergütung angerechnet. Der Kunde erstattet dem Vermittler die entstandenen und erforderlichen Auslagen (§ 17 Verbraucherkreditgesetz).”

Sobald der jeweilige Antragsteller das Formular ausgefüllt und unterzeichnet zurücksendet, zieht die Beklagte ihre „Vergütung” mit der Übersendung von Unterlagen per Nachnahme ein, in denen sie mitteilt:

„Vertragsgemäß ziehen wir mit Übersendung dieser Unterlagen unsere Vergütung von DM 130 per Nachnahme ein. Eine Verrechnung bei bzw. mit der Kreditauszahlung ist nicht möglich! Gleichzeitig erhalten Sie gem. § 15 Abs. 1 S. 3 des Verbraucherkreditgesetzes eine Abschrift der Vertragsurkunde. Sollten diese Unterlagen nicht – wie vertraglich vereinbart – eingelöst werden, teilen wir Ihnen vorsorglich mit, daß wir dann den geschlossenen Vertrag kündigen müssen. Es kann dann leider zu keiner Abwicklung bzw. Auszahlung mehr kommen!”

Der Kläger sieht in beiden Regelungen einen Verstoß gegen § 16 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und damit gegen §§ 1, 3 UWG. Er hat erstinstanzlich angestrebt, der Beklagten bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, vom letzten Verbraucher vor Vertragserfüllung Vorauszahlungen auf Vermittlungsvergütung gem. § 16 VerbrKrG zu verlangen, insbesondere sich mit den eingangs angeführten Klauseln bzw. Hinweisen an die Verbraucher zu wenden.

Er hat dazu ausgeführt, der Verbraucher sei nach § 16 VerbrKrG nur zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet werde und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG nicht mehr möglich sei. Gem. § 18 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG sei eine zum Nachteil des Verbrauchers davon abweichende Vereinbarung unwirksam.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage angestrebt und dazu im wesentlichen ausgeführt, nach § 16 VerbrKrG sei es ihr nicht untersagt, Vorauszahlungen zu verlangen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Der Kläger sei nicht prozeßführungsbefugt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F., da ihm nicht eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben, die sie bestreite, ohne die … allenfalls 27 Kreditvermittler als Mitglieder, von denen einige nur regional begrenzt tätig seien. Seine Mitgliederliste sei schon insoweit unrichtig, als für … ein bundesweit tätiger Kreditvermittler angeführt werde, obwohl sie dort die einzige sei, die diese Voraussetzungen erfülle. Sie sei aber nicht mehr Mitglied des Klägers. Das gelte auch für den einzigen Kreditvermittler, der für … angeführt se...

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