Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 13.06.2002) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 13.6.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin ne-ben der Beklagten zu 2) und den in erster Instanz beteiligt gewesenen Beklagten zu 5) und 6), alle Schäden an dem Haus M-Straße ..4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße ..6 in C resultieren.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 54 % und die Beklagten zu 2), 5) und 6) 46 %.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger 74 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24 %.
Von den Gerichtskosten dritter Instanz tragen die Kläger 98 % und die Beklagte zu 1) 2 %.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) aller drei Rechtszüge.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger die der Beklagten zu 2) und die der Beklagten zu 5) und 6) jeweils zu 6 % und die der Beklagten zu 1) zu 95 %. Die Beklagten zu 5) und 6) und die Beklagte zu 2) tragen 46 % der außergericht-lichen Kosten der Kläger. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säum-nis der Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese trägt die Beklagte zu 2) vorab.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Streitverkündeten T2 zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) und die Beklagte u 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24 %. Die Kläger tragen 95 % der außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten Bandelmannn.
Die Kläger tragen von den in dritter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streitverkündeten C1 95 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kostender Kläger dritter Instanz 2 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem unterkellerten Wohnhaus bebauten Grundstücks M-Straße ..4 in C. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5) und 6) im Jahre 1998 durch eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3) und 4) waren, ein nicht unterkellertes Reihenhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Die Genehmigungsplanung erstellte die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wurde von den Beklagten zu 5) und 6) mit den Erdarbeiten zur Aushebung der Fundamentgräben beauftragt. Mit der Behauptung, die Gründung des Hauses M-Straße ..6 sei unzureichend und habe Schäden an ihrem Gebäude verursacht, haben die Kläger aus eigenem und ihr von den Beklagten zu 5) und 6) abgetretenem Recht die jetzigen und früheren Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Feststellung der Erstattungsverpflichtung hinsichtlich des zukünftigen Schadens begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Gegenteiliges ergibt.
Das LG hat - unter teilweiser Aufhebung und Neufassung eines zuvor gegen die Beklagte zu 2) ergangenen Versäumnisurteils vom 18.1.2001 - die Beklagten zu 2) bis 6) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 45.259,89 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hat das LG festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Kosten der statischen Unterfangung des Hauses M-Straße ..6 und der Schäden an dem Haus M-Straße ..4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße ..6 in C resultieren.
Zur Begründung hat die Kammer im Hinblick auf die jetzt nur noch am Verfahren beteiligten Beklagten zu 1) und 2) ausgeführt, die Beklagte zu 1) hafte gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB. Die Genehmigungsplanung sei - wie sich aus dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T1 ergebe - mangelhaft gewesen. Die Planung habe Fundamentstreifen in der Ausführung 50 × 100 cm vorgesehen. Diese Konstruktion sei mangelhaft, wenn wie hier neben einem unterkellerten Haus gebaut werde, weil bei dieser Ausführungsweise seitlicher Druck auf das Haus der Kläger ausgeübt werde. Das Fehlen d...