Entscheidungsstichwort (Thema)
ARB, Antragsauslegung, Eigenschaftsbezug der Rechtsschutzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nach dem Wortlaut als Leistungsantrag formulierter Klageantrag kann mangels Fälligkeit des Leistungsanspruchs als Feststellungsantrag auszulegen sein.
2. Die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2008 ist streng eigenschafts- und objektbezogen. Die Versicherung als Eigentümer eines Mobilheimes bietet daher keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten betreffend den Pachtvertrag über das Grundstück, auf dem das Mobilheim aufgestellt worden ist.
Normenkette
ARB 2008 § 29
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 08.06.2016; Aktenzeichen 2 O 284/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO) I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 25.07.2008 (Anlage B1) eine Rechtsschutzversicherung gemäß § 29 ARB-HG 2008 mit dem versicherten Risiko "Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses Am-Franz-Felix-See 32, 48268 Greven".
An dieser Anschrift befindet sich kein klassisches Einfamilienhaus, sondern ein sog. Mobilheim auf dem Gelände eines Ferienparks. Insoweit hatten der Kläger und seine Ehefrau unter dem 19.09./23.10.2002 mit der A GmbH einen Pachtvertrag über eine Grundstücksparzelle zum Zwecke der Aufstellung eines Mobilheimes (Bl. 5 ff. GA) nebst anliegender Parkordnung, Gestaltungsbestimmungen und Benutzungsverordnung (Bl. 9 GA) sowie einen Verwaltungsvertrag (Bl. 10 f. GA) geschlossen. Das auf dieser Parzelle vorhandene Mobilheim hatten die Kläger ebenfalls im Jahr 2002 von Voreigentümern erworben.
Im Jahr 2014 kam es zu Streitigkeiten des Klägers und seiner Ehefrau mit der Verpächterin im Zusammenhang mit Bemühungen des Klägers, das Mobilheim zu veräußern und sich von dem Pachtvertrag zu lösen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 (Bl. 13 GA) forderten der Kläger und seine Ehefrau die A GmbH unter Fristsetzung auf, zu bestätigen, dass sie selbst berechtigt seien, das Mobilheim zu veräußern, dass sie zu diesem Zweck berechtigt seien, ein entsprechendes Verkaufsschild aufzustellen und dass der Abschluss eines Nachfolgepachtvertrages nicht von der Zahlung eines zusätzlichen einmaligen Betrages von 3.300,- EUR abhängig gemacht werden könne.
Für diese Streitigkeit forderte der Kläger mit Schreiben vom 28.08.2014 (Anlage B4) Rechtsschutz von der Beklagten, den diese mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage B2) verweigerte.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtlich und für die erste Instanz bedingungsgemäß Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit der A GmbH im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag vom 19.09.2002 mit folgenden Streitgegenständen zu gewähren:
1) festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Pachtvertrag ordentlich zu kündigen;
2) festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, auf der Parzelle Nr. 32 bzgl. des dort stehenden Hauses ein Verkaufsschild aufzustellen;
3) festzustellen, dass § 11 des Pachtvertrages unwirksam ist, wonach der Kläger sein Haus nicht selbst sondern nur über die Agentur des Verpächters veräußern darf und
4) festzustellen, dass § 14 des Pachtvertrages unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger die Parzelle unterverpachten kann, ohne dass dies von einer besonderen Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden kann.
Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Kläger das Mobilheim unter Anrechnung des an die A GmbH zu zahlenden Sonderpachtbeitrags von 3.400,- EUR auf den Kaufpreis veräußert. Er hat vorgetragen, der Klageauftrag habe sich durch den Verkauf des Mobilheimes erledigt.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und seine Ehefrau von Rechtsanwaltskosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 2.050,19 EUR freizustellen.
Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Rechtsmeinung vertreten, es liege Vorvertraglichkeit vor. Zudem handle es sich nicht um einen versicherten Rechtsschutzfall als Eigentümer des Mobilheims, weil der Streit den Grundstückspachtvertrag über die Parzelle betreffe.
Das LG hat die Beklagte zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.310,21 EUR verurteilt, festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des früheren Klageantrages erledigt sei und die Klage wegen des Mehrbetrages abgewiesen, weil die Ehefrau des Klägers insoweit nicht mitversichert sei und zudem die Selbstbeteiligung in Höhe von 100,- EUR in Abzug zu bringen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des LG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Hausverkauf stell...