Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 10 O 497/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
A.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Kostenersatz für Heilmaßnahmen für ihr in dem von der Beklagten betriebenen Altenwohnheim lebendes und dort verunfalltes Mitglied W. Der Beklagten bzw. den Mitarbeitern des Altenwohnheims, ist eine Verletzung ihrer Pflichten insbesondere bei der Beaufsichtigung des Toilettenbesuches des Herrn y am 26. Juni 1999 nicht vorzuwerfen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich die Beklagte von einem entsprechenden Vorwurf entlasten können.
Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört es nicht zum „kleinen Einmaleins der Pflege”, einen Altenheimbewohner bei einem Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass dem Pflegepersonal ein sofortiger Zugriff auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist auch in einem Altenwohn- und pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so weit wie möglich zu respektieren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des Pflegepersonals bedeuten, bei jedem Bewohner oder Patienten unbedingt ständig zugriffsbereit sein zu müssen. Das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer von dem konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. Für eine so weitreichende Beaufsichtigung, wie die Klägerin diese bei dem Herrn y verlangt, müsste deshalb ein konkreter Grund bestanden haben. Nur dann, wenn in den letzten Wochen vor dem Unfall der Gesundheitszustand des Herrn y Veranlassung gegeben hätte, anzunehmen, dass er in sitzender Position sich nicht mehr alleine halten könnte oder er unvermittelt aufzustehen versuchen würde, ohne alleine stehen zu können, läge in der Tatsache, dass das Pflegepersonal den Patienten beim Toilettengang für einen kurzen Augenblick allein in der Nasszelle ließ, ein der Beklagten zuzurechnender Pflichtenverstoß.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine solche Veranlassung zu ständiger Beaufsichtigung nicht vorlag.
Der behandelnde Arzt Dr. E hat als Zeuge erklärt, dass die motorische Unruhe des Patienten, die einer der Gründe für den Umzug von der häuslichen Gemeinschaft in das Altenwohnheim gewesen war, ihren Grund gerade in der Interaktion innerhalb der häuslichen Gemeinschaft gehabt hatte. Deshalb und unter dem Einfluss medikamentöser Behandlung war diese motorische Unruhe im Laufe der ersten Wochen des Heimaufenthaltes abgeklungen. Weder diesem Zeugen, noch den Zeugen C und S, dem betreuenden Pflegepersonal, war bekannt geworden, dass Herr y spontan vom Sitz auf einem Stuhl, Sessel oder der Toilette aufgestanden sei. Desweiteren bestand auch keine Veranlassung anzunehmen, Herr y könne auf Grund eines Schwächeanfalls im Sitzen zusammenbrechen. Zwar stand er auch unter dem Einfluss blutdrucksenkender Medikamente, die sich damit auch auf den Kreislauf auswirken, jedoch nicht in dem Maße, dass mit der Möglichkeit eines Kollapses zu rechnen gewesen wäre. Auf direkte Frage erklärte der Zeuge Dr. E, es habe seiner Meinung nach für das Pflegepersonal keine Veranlassung gegeben, beim Toilettengang ohne Unterbrechung bei Herrn y zu bleiben.
Auch die beigezogene Pflegedokumentation belegt nur diesen von dem Zeugen Dr. E geschilderten Verlauf. Nachdem Herr y in den ersten Wochen seines Heimaufenthaltes noch motorisch unruhig gewesen war, gab es in der Folgezeit keinerlei Auffälligkeiten, die auf eine Notwendigkeit der ständigen Begleitung beim Toilettengang hinweisen könnten. In den letzten Wochen vor dem Unfall gab es auch nicht etwa irgendwelche Fixierungen des Patienten beim Sitzen, um Herunterfallen oder selbstständiges Aufstehen zu verhindern.
Es gibt auch keinerlei Hinweise, weder in der Pflegedokumentation, noch nach den Aussagen der Zeugen, dass Herr y jemals vor dem Unfall versucht hätte, von der Toilette alleine aufzustehen.
Die Tatsache, dass Herr y bei diesem konkreten Toilettengang zunächst von zwei Pflegepersonen begleitet wurde, ist nicht Ausdruck davon, dass das Personal eine ständige Beaufsichtigung für notwendig gehalten hätte. Der Zeuge S war zu dem Zeitpunkt erst kurz zuvor als Auszubildender angefangen und begleitete die Pflegekraft C in der Hauptsache zum Zwecke der Ausbildung. Zum anderen ist es selbstverständlich für das Pflegepersonal einfacher, zu zweit einen Patienten auf das Zubettgehen vorzubereiten. Dieser konkrete Toilettengang des Herrn y war Teil der Abendtoilette und des Umziehens vor dem Zubettgehen.
Auch, dass Herr y fast ständig im Rollstuhl saß, bot keine Veranlassung zu ständiger Aufsicht beim Toilettengang. Zum einen war er noch nie aus dem Rollstuhl ...