Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 21 O 212/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.01.2018 (21 O 212/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit einem Sturz ihrer Versicherten ... am 29.07.2013 im Pflegeheim geltend. Wegen des Sachverhalts wie auch der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.01.2018 hat das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die von der Pflegekraft getroffene Abwägung zwischen Beaufsichtigung und Wahrung der Intimsphäre der Versicherten sei sach- und interessengerecht gewesen. Insbesondere habe sie dem Umstand, dass die Versicherte bekanntermaßen Schwierigkeiten habe, sich richtig auf den Toilettensitz zu platzieren, ausreichend Rechnung getragen, indem sie sichergestellt habe, dass diese ordnungsgemäß zum Sitzen komme. Für den Zeitraum der Verrichtung habe es dagegen keinen Anlass für eine Beaufsichtigung gegeben. Hinweise darauf, dass die Versicherte versuchen würde, eigenständig aufzustehen, hätten sich aus der Pflegedokumentation ebenso wenig ergeben wie Anhaltspunkte für ein Unwohlsein und eine motorische Unruhe. Vielmehr sei sie für den maßgeblichen Zeitraum als "sehr fit" beschrieben worden; sie habe Anweisungen gut folgen können und ihre Gehfähigkeit habe sich gegenüber den Vormonaten wesentlich verbessert. Insofern käme es nicht darauf an, ob eine frühere Evaluation nötig gewesen sei. Im Übrigen seien Auffälligkeiten, die sich aus der Dokumentation ergeben würden, nicht auf die Umstände beim Toilettengang zu übertragen und würden einen schlechteren Zustand der Versicherten als im Unfallzeitpunkt betreffen.
Gegen diese ihr am 24.01.2018 zugestellte (I 121) Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 14.02.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag (II 1), die sie mit am 19.03.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet hat (II 15). Sie meint im Wesentlichen, das Landgericht hätte den Sachverhalt nicht ohne ein Pflegegutachten aus eigener Sachkunde beurteilen können. Zum Beweis stehe die Tatsache, eine Dauerbeaufsichtigung sei geschuldet gewesen. In diesem Zusammenhang hätte der Grad der Demenz beurteilt werden müssen. Weiter habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Abgesehen davon liege eine Pflichtverletzung vor. Aus der Pflegedokumentation ergebe sich der Bedarf einer vollständigen Übernahme des Toilettenganges, ohne dass eine Pflegeplanung vorgenommen worden sei, die Anweisungen für das Verhalten des Pflegepersonals beim Toilettengang enthalte. Auch habe angesichts des mehrfach veränderten Zustands der Versicherten seit der Evaluation vom 08.09.2012 Anlass für eine erneute Evaluation bestanden. Soweit das Landgericht die Kausalität zum Sturzereignis verneine, fehle es an einer - auf ein Sachverständigengutachten gestützten - Begründung. Maßgeblich sei nicht, ob es in der konkreten Situation Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten gegeben habe; entscheidend sei, dass ein solches Verhalten in der Vergangenheit sichernde Maßnahmen auf der Toilette indiziert hätte. Die Versicherte sei krankheitsbedingt unberechenbar gewesen, was erkannt worden sei, ohne daraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen.
Die Klägerin beantragt (II 17),
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 6.050,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 746,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (II 13),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung (II 49).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Pflegevertrag nach §§ 280, 278 BGB bzw. §§ 823, 831 BGB, jeweils i.V.m. § 116 SGB X.
1. Aus dem bestehenden Heimvertrag treffen die Beklagte an dem pflegerischen Standard zu messende Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Versicherten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Pflichten sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim ...