Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 09.07.1993; Aktenzeichen 2 O 498/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juli 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Unter Aufhebung des am 31. Juli 1992 verkündeten Versäumnisurteils des Landgerichts wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land die Aufwendungen und Leistungen zu erstatten, die ihm für Frau …, geboren am … Februar …, aus Anlaß der von dem Beklagten an Frau begangenen Gewalttat vom 9. Juli 1981 erbracht hat und noch erbringen wird, soweit diese Aufwendungen und Leistungen nach § 5 OEG in Verbindung mit § 81 a BVG übergangsfähig sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers in erster Instanz, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Beklagte kann die Sichreheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus übergegangenem Recht gem. den §§ 5 OEG, 81 a BVG die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für Aufwendungen, die der Kläger gegenüber einer Frau … erbracht hat und erbringt.
Grund für diese Aufwendungen ist ein zwischen den Parteien streitiger Vorfall in der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1981 im Hause … in …. In dieser Nacht war es zwischen dem Beklagten, der damals dort Mieter war, und der Geschädigten … zu einer Auseinandersetzung gekommen, die bereits Gegenstand strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfahren gewesen ist. Der Beklagte ist durch Strafurteil des Amtsgerichts Menden vom 16.03.82 – rechtskräftig seit dem 06.07.85 – in dem Verfahren 32 Js 694/81 StA Arnsberg wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Er ist ferner durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. März 1988 (2 O 162/83) zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden gegenüber der damaligen Klägerin … verurteilt worden; seine Berufung ist durch Urteil des Senats vom 21.06.89 (3 U 249/88) zurückgewiesen und seine gegen dieses Urteil eingelegte Revision durch Beschluß des BGH vom 15. Mai 1990 (VI ZR 267/89) nicht angenommen worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes zu dem nächtlichen Vorfall vom 08./09.07.81 wird auf die genannten Urteile Bezug genommen. Frau … erlitt bei diesem Ereignis einen linksseitigen Schienbeinkopfbruch mit Gelenkbeteiligung und Verletzung des Außenminiskus. Der Bruch wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 18.09.1981 stationär im … Krankenhaus … und später in der Zeit vom 03. bis zum 18.11.82 in der Sportklinik … versorgt, wo schließlich das zuvor bei der Osteosynthese verwendete Metall entfernt worden ist. Am 20.06.1983 kam Frau … in ihrer Wohnung beim Sturz über eine Teppichkante erneut zu Fall und zog sich dabei eine laterale Schenkelhalsfraktur links sowie eine Unterarmtrümmerfraktur links zu. Nach mehreren stationären Krankenhausaufenthalten erhielt die Geschädigte im Dezember 1983 eine Totalendoprothese des linken Hüftgelenks und im November 1984 nach unbefriedigender Heilung der Schienbeinkopffraktur eine Totalendoprothese des linken Kniegelenks. Am 12.07.1985 stürzte Frau … in ihrer Wohnung erneut und erlitt einen spontanen Ermüdungsbruch des linken Oberschenkels, weshalb sie nach erneuten stationären Aufenthalten schließlich in der Zeit vom 01.08. bis zum 28.10.1985 eine Langschaft-Oberschenkelprothese implantiert bekam.
Grundlage der Leistungen des Klägers gegenüber der Geschädigten sind die Bescheide des Versorgungsamtes … vom 26.09.83 (GA 83), vom 25.07.84 (GA 98) und vom 17.11.1936 (GA 101).
Im Verlaufe der anhängigen Verfahren beantwortete der Beklagte eine entsprechende Anfrage des Klägers bezüglich eines Verjährungsverzichts durch Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 16.10.1984 (GA 215) wie folgt:
„In der Angelegenheit … ./. … verzichte ich namens des Herrn … auf die Einrede der Verjährung, sofern und soweit diese bis heute nicht eingetreten ist”.
Im weiteren Verlauf kam es zu zahlreichen wechselseitigen Schreiben zwischen den Parteien, wegen deren Ablaufs und Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 und 5 (GA 248 f.) des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Kopien GA 214–225 und GA 290–292 Bezug genommen wird.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe Frau … in der Nacht zum 09.07.81 vorsätzlich die Treppe hinuntergestoßen. Für die Folgen der hierdurch entstandenen Verletzungen sei er ebenso verantwortlich, wie für die Folgen des Sturzes über die Teppichkante am 20.06.83 und den spontanen Oberschenkelschaftbruch am 12.07.85. Denn auch für diese letzteren Schäden – so hat der Kläger behauptet – sei der fragliche Treppensturz und die hierbei erlittenen Verletzungen zumindest mitursächlich geworden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.
Der Beklagte hat den fr...