Entscheidungsstichwort (Thema)
Enteignender Eingriff wegen Beeinträchtigungen infolge von Straßenbauarbeiten
Normenkette
VwVfG §§ 74-75
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen 4 O 479/99) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15.8.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen von Entschädigungsansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit Umsatz- und Gewinneinbußen, die der Kläger auf Beeinträchtigungen seines Hotel- und Restaurantbetriebs beim Neubau der Ruhrbrücke der B. zurückführt.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundbesitzungen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen der Kläger vermietet hat. Auf dem Grundstück liegt das Wohnhaus des Klägers sowie ein sich daran anschließender Hotel- und Restaurantbetrieb. In unmittelbarer Nähe zu diesen Grundstücken wurde die Brücke der B. über die Ruhr erneuert. Dies geschah in der Weise, dass die alte Ruhrbrücke nach wie vor vom fließenden Verkehr benutzt und unmittelbar neben dieser alten Brücke die neue Brücke errichtet wurde. Über die B. wird verkehrsmäßig der Anschluss des Raums an das Ruhrgebiet hergestellt. Die Arbeiten wurden auf einer Länge von 1,5 km auf der Grundlage zweier seit 1976 rechtsverbindlicher Bebauungspläne sowie eines seit dem 28.12.1995 rechtsverbindlichen Planfeststellungsbeschlusses nach dem Personenbeförderungsgesetz ausgebaut (Bl. 328 d.A.). Die Erschließung des Grundbesitzes des Klägers erfolgt nicht unmittelbar über die B., sondern über die Straße, die ihrerseits an die B. anschließt.
Der Kläger hat erstinstanzlich das beklagte Land auf Entschädigung für den von ihm im Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999 behaupteten Umsatzverlust und darüber hinaus Schadenersatz wegen seiner Ansicht nach auf die Bauarbeiten zurückzuführenden Rissbildungen in seinem Wohn- und Geschäftshaus im Umfang von insgesamt 98.498,84 DM und Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes verlangt.
Das LG hat der Klage in Höhe eines Betrags von 30.000 Euro als Ausgleich für entstandene Umsatzeinbußen stattgegeben und die weiter gehende Klage des Klägers abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es rügt, dass es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert sei. Durchgeführt worden sei das Vorhaben – was zwischen den Parteien unstreitig ist – aufgrund des von der Stadt beantragten und von der Bezirksregierung erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 31.8.1995. Bei dieser Sachlage sei die Stadt und nicht das beklagte Land Trägerin des Vorhabens gewesen.
Überdies habe das LG nicht berücksichtigt, dass über Entschädigungsansprüche wegen mittelbarer Eingriffe in das Eigentum bzw. in eigentumsgleiche Rechte dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss entschieden werde. Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss enthalte – wie unstreitig ist – keine Feststellungen über Ansprüche des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers; Ansprüche seien daher ausgeschlossen, weil der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger, falls er sich durch das Fehlen der Feststellung von Ausgleichsansprüchen in seinen Rechten beeinträchtigt gefühlt hätte, gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verwaltungsrechtsweg hätte vorgehen müssen. Da der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger dies unterlassen habe, sei er mit Ansprüchen ausgeschlossen.
Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten vom Vorliegen unvorhersehbarer Wirkungen des Bauvorhabens ausgehe, seien Ansprüche des Klägers ausgeschlossen, weil der Kläger entgegen § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG einen entspr. Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde gestellt habe.
Schließlich bestünden Ansprüche des Klägers keinesfalls i.H.v. 30.000 Euro. Zum einen sei nicht ersichtlich, wieso der Kläger Entschädigung für September 1998 verlange, obgleich das LG im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt habe, dass die Bauarbeiten erst Ende 1998 begonnen hätten. Zum anderen könne die Frage, ob Eigentum an einem Gewerbebetrieb schwer und unerträglich betroffen sei, nicht dadurch festgestellt werden, dass man den Verdienstausfallschaden berec...