Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 12.09.1997; Aktenzeichen 3 O 211/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen der Tenor des am 12.09.1997 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.772,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.06.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weiteren entstandenen und zukünftig noch ent-stehenden Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an den Kläger zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten liegt über, die des Klägers unter 60.000,--DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Zeugin L die Beklagte aus abgeleitetem Recht gemäß § 116 Abs.1 SGB X auf Ersatz der Leistungen in Anspruch, die er anläßlich eines Wegeunfalls der Zeugin L gezahlt hat.
Die Zeugin war und ist Bürogehilfin bei der Stadt N.
Am Nachmittag des 15.02.1996 (Altweiberfastnacht) nahm sie an einer Festveranstaltung im Stadtweinhaus in N teil, bei der sie nach ihren Angaben zwei bis drei Gläser Sekt und ein Glas Krefelder zu sich nahm, bevor sie sich gegen 19.45 Uhr zum Bahnhof N begab und mit gültigem Fahrschein mit dem Interregio #1 nach I fuhr, der dort um 20.29 Uhr auf dem Bahnsteig #2 einlief.
Ab 20.00 Uhr hatte leichter Schneefall eingesetzt, so daß der Bahnsteig an seinem nicht überdachten Teil schneebedeckt war.
Als der Zug um 20.31 Uhr abfuhr, wurde die Zeugin L (hiervon) derart überrollt, daß der rechte Fuß und der linke Vorfuß vom Körper abgetrennt wurden. Mangels Replantationsindikation konnte nur noch eine operative Versorgung der Amputationsstümpfe in der C-Klinik in I, in welche die Zeugin sofort eingeliefert worden war, durchgeführt werden.
Wie es zu den Verletzungen der Zeugin L kommen konnte, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat die aus der Klageschrift zu Ziffer 1. - 48. (Bl.5-8 GA) aufgeführten Kosten in Höhe von insgesamt 155.772,39 DM geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer übergegangener Ansprüche verpflichtet ist.
Er hat vorgetragen, die Zeugin L sei in I an einer nicht überdachten und schlecht beleuchteten Stelle des Bahnsteigs ausgestiegen, der wegen der kalten Witterung und des Schneefalls so rutschig gewesen sei, daß die Zeugin gestürzt und zwischen den Wagen und die Bahnsteigkante geraten sei, was vor der Abfahrt des Zuges niemand bemerkt habe, obwohl die Zeugin laut geschrien habe. Die Beklagte hafte gemäß § 1 Haftpflichtgesetz (HPflG), ferner wegen positiver Vertragsverletzung des Beförderungsvertrages sowie gemäß § 823 BGB.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155.772,39 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.06.1997 zu zahlen;
2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren zukünftigen Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an den Kläger zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Verletzung von Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten in Abrede gestellt und bestritten, daß es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe.
Zu den Schadenspositionen 4, 19, 27 sowie 22 und 48 der Klage hat sie auch zur Schadenshöhe Einwände erhoben.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Mit der Berufung beantragt sie,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
2.
den Feststellungstenor des landgerichtlichen Urteils mit der berichtigenden bzw. konktretisierenden Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weiteren entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden der Frau L, X-Straße, ####1 I, der auf das Unfallgeschehen vom 15.02.1996 gegen 20.29 Uhr im Bahnhof von I zurückzuführen ist, an ihn zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch der Frau L nach § 116 Abs.1 SGB X auf ihn übergegangen ist,
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen i...