Leitsatz (amtlich)
Zur Aufteilung von Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von im Miteigentum stehenden Grundstücken, die den Miteigentümern zunächst gemeinschaftlich zustanden, weil sie auf eine unteilbare Leistung gerichtet waren (§ 432 BGB).
Normenkette
BGB §§ 432, 812 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 4 O 290/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C C (im folgenden Insolvenzschuldner genannt). Als solcher nimmt er das beklagte Land im Wege der Teilklage auf Hinterlegung von jeweils 1,3 % von durch den Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau A C durch Immobilienverkäufe erzielten Erlösanteilen in Anspruch, die auf Anweisung der Eheleute C von den Käufern bzw. beurkundenden Notaren auf ein Konto der Justizkasse überwiesen wurden. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau A C waren zu je 1/2 Anteil Eigentümer von drei Immobilien auf T (Istraße 0/0a, Eweg 01 und Eweg 02, jeweils in L) sowie einer Immobilie in F-C1. Im Jahr 2013 wurde gegen den Insolvenzschuldner ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (35 Js 162/13 StA Bochum) eingeleitet, in dessen Zuge vom Amtsgericht Bochum am 02.04.2014 (Az.: 64 Gs 988/14) gegen den Insolvenzschuldner und am 27.05.2014 (64 Gs 1564/14) gegen seine Ehefrau zu Gunsten des beklagten Landes Arrestbeschlüsse zur Sicherung eines künftigen staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes erlassen wurden, welche später vom Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 02.03.2015 (64 GS 756/15) betreffend das Vermögen des Insolvenzschuldners von bislang 7,9 Millionen Euro auf insgesamt von 8 Millionen Euro und vom Landgericht Essen mit Beschluss vom 29.03.2016 (35 Kls 13/15) betreffend das Vermögen seiner Ehefrau von bislang 3,5 Millionen Euro auf insgesamt 3.670.948,99 EUR erhöht wurden.
Bereits nach Erlass der ersten Arrestbeschlüsse wurden auf Antrag des beklagten Landes zu dessen Gunsten auf die Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners und die seiner Ehefrau an den vorgenannten Grundstücken jeweils Höchstbetragssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurden die Grundstücke vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau freihändig verkauft und die nach Ablösung der vorrangigen Belastungen verbleibenden restlichen Verkaufserlöse, welche sich zusammen auf 7.341.897,99 EUR beliefen, zwischen dem 15.08.2014 und 01.04.2015 auf Anweisung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau von den Käufern bzw. beurkundenden Notaren direkt auf ein Konto der Justizkasse des beklagten Landes überwiesen.
Anschließend wurden dem beklagten Land als Drittschuldner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts F-Süd vom 21.04.2016 wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners in Höhe von 5.004.544,14 EUR und am 11.05.2016 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt F wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners in Höhe von 2.353.999,63 EUR zugestellt jeweils zum Zwecke der Pfändung der Ansprüche des Insolvenzschuldners auf Auskehrung der auf dem Konto der Justizkasse befindlichen Verkaufserlöse.
Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 21.12.2016 (35 KLs - 35 Js 162/13 - 26/16) wurde der Insolvenzschuldner wegen verschiedener Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gegen seine Ehefrau als Drittverfallsbeteiligte der Verfall von Wertersatz in Höhe 3.670.948,99 EUR angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Landgericht Essen den den Insolvenzschuldner betreffenden Arrest auf, wohingegen es den seine Ehefrau betreffenden Arrestbeschluss aufrechterhielt. Danach zahlte das beklagte Land im Hinblick auf die ihm zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von dem auf dem Konto der Justizkasse befindlichen Verkaufserlösen am 16.02.2017 einen Teilbetrag in Höhe von 2.728.031,79 EUR an das Finanzamt F-Süd und am 28.03.2017 einen Betrag in Höhe von 942.917,21 EUR an die Stadt F aus.
Mit Beschluss vom 25.04.2017 (163 IN 17/17) wurde dann vom Amtsgericht Essen auf Antrag des Insolvenzschuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Als solcher begehrt der Kläger nun vom beklagten Land im Wege der Teilklage, zu seinen und Frau A C Gunsten einen Betrag in Höhe von 95.444,67 EUR, mit dem jeweils 1,3 % der einzelnen auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Kaufpreiszahlungen geltend gemacht werde...